Die Handwerkskammer kann unter ganz bestimmten Umständen Trägerinnen / Trägern die Durchführung einer Berufsausbildungsvorbereitung untersagen.
Die Berufsausbildungsvorbereitung im Handwerk richtet sich an lernbeeinträchtigte oder sozial benachteiligte Personen, deren Entwicklungsstand eine erfolgreiche Berufsausbildung noch nicht erwarten lässt.
Die Handwerkskammer überwacht die Durchführung der Berufsausbildungsvorbereitung.
Sie kann der Trägerin/dem Träger der Maßnahme die Durchführung der Berufsausbildungsvorbereitung untersagen, wenn diese nicht
Die Trägerin/der Träger ist verpflichtet, auf Verlangen die für die Überwachung notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen sowie die Besichtigung der Ausbildungsstätten zu gestatten.
An die zuständige Handwerkskammer (HWK).
§§ 42o ff. Handwerksordnung (HwO).
Einheitlicher Ansprechpartner Schleswig-Holstein
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