Insolvenzbekanntmachung

Wird die Einleitung eines Insolvenzverfahrens beantragt, muss das Insolvenzgericht bestimmte Bekanntmachungen veröffentlichen.  


Beschreibung

Wenn die Einleitung eines Insolvenzverfahrens beantragt wird, hat das zuständige Insolvenzgericht von Gesetzes wegen bestimmte Bekanntmachungen zu veröffentlichen. So sind zum Beispiel die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Terminsbestimmungen öffentlich bekannt zu geben. Diese öffentlichen Bekanntmachungen des Insolvenzgerichts werden länderübergreifend im Internet vorgenommen und können von jedermann eingesehen werden.



Zuständigkeit

An das Amtsgericht (als Insolvenzgericht), in dessen Bezirk die betreffende Firma Ihren Sitz oder Person ihren Wohnsitz hat.

Gerichtsverzeichnis



Kosten

Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.




Rechtsgrundlage

§ 9 Insolvenzordnung (InsO)

§ 2 Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet (InsoBekV)




Weitere Informationen

Allgemeine Informationen zu Gerichten und Justizbehörden finden Sie auch auf den Internetseiten der Landesregierung Schleswig-Holstein.

Weitergehende Informationen können Sie auch auch beim zuständigen Insolvenzgericht erfragen.

Justizportal - Insovenzbekanntmachungen

Informationen zu Gerichten und Justizbehörden




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Ansprechpartner

Amtsgericht Neumünster
Boostedter Straße 26
24534 Neumünster

Tel.: +49 4321 940-0
Fax: +49 4321 940-299
E-Mail: verwaltung@ag-neumuenster.landsh.de
Web: www.schleswig-holstein.de/DE/justiz/gerichte-und-justizbehoerden/AmtsgerichteSH/AGNeumuenster
 


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Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein