Oldtimerkennzeichen (H-Kennzeichen) für ein vor 30 oder mehr Jahren zugelassenes Fahrzeug beantragen

Wenn Sie für Ihr vor 30 oder mehr Jahren zugelassenes oder erstmals in Verkehr gekommenes Fahrzeug ein Oldtimerkennzeichen nutzen möchten, können Sie dies beantragen.  


Beschreibung

Oldtimer können Fahrzeuge sein, die vor 30 Jahren oder früher erstmals zugelassen wurden oder in Verkehr gekommen sind. Solche Fahrzeuge, die weitestgehend dem Originalzustand entsprechen und gut erhalten sind, sind kraftfahrzeugtechnisches Kulturgut. Oldtimer sind oft nicht für den Alltagsverkehr gedacht. Es gibt aber historische Fahrzeuge, mit denen Sie uneingeschränkt am Straßenverkehr teilnehmen können. Diese Fahrzeuge führen im Kennzeichen an der letzten Stelle ein "H", das für "historisch" steht.

Ein H-Kennzeichen ist mit verschiedenen Vorteilen für Sie verbunden, zum Beispiel:

  • Steuererleichterungen
  • Versicherungsvorteile
  • abweichende Regelungen in Umweltzonen

Die Zulassungsbehörde teilt Ihnen das H-Kennzeichen zu, wenn Sie eine Zulassung für einen Oldtimer beantragen. Wenn Sie bereits ein zugelassenes Fahrzeug haben und dieses 30 Jahre alt wird, können Sie eine einfache Kennzeichenänderung beantragen.

Bei der Zulassung müssen Sie ein Gutachten für die Einstufung Ihres Fahrzeugs als Oldtimer durch eine amtlich anerkannte sachverständige Person vorlegen. Im Rahmen dieses Gutachtens wird auch eine Hauptuntersuchung (HU) durchgeführt.

Auch bei Oldtimern müssen Sie die Kennzeichenschilder entsprechend den rechtlichen Vorgaben anbringen. Ausnahmen zur Ausgestaltung und Anbringung müssen rechtlich zulässig oder in der Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragen sein.

Kurztext

  • Oldtimer sind Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals zugelassen worden oder in Verkehr gekommen sind
  • Oldtimer bekommen ein Kennzeichen mit einem "H" am Ende, das für "historisch" steht
  • Ein H-Kennzeichen ist mit verschiedenen Vorteilen verbunden, zum Beispiel:
    • Steuererleichterungen
    • Versicherungsvorteilen
    • abweichende Regelungen in Umweltzonen
  • wenn Fahrzeug 30 Jahre alt wird, kann das alte Kennzeichen ausgetauscht werden
  • Zuteilung des Oldtimerkennzeichens erfolgt online oder vor Ort bei der Zulassungsstelle


Zuständigkeit

An den Kreis oder die kreisfreie Stadt (Zulassungsbehörde). Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort des Fahrzeughalters (Hauptwohnung entsprechend des Personalausweises).

Bei juristischen Personen ist es der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung; dies gilt auch für eine OHG, KG oder für Gewerbetreibende und Selbstständige mit fester Betriebsstätte.



Fristen

Bei der persönlichen Beantragung:

Wenn Sie Ihren Oldtimer bei Ihrer zuständigen Zulassungsbehörde anmelden, erhalten Sie eine Kennzeichenkombination vor Ort zugeteilt. Die Zulassungsbehörde kann verlangen, dass Sie das Fahrzeug vorführen. Mit dieser Zuteilung:

  • lassen Sie die Kennzeichenschilder fertigen;
  • lassen Sie die Plaketten von der Zulassungsbehörde auf den Kennzeichenschildern anbringen;
  • bringen Sie die Kennzeichenschilder fest an den vorgesehenen Stellen am Fahrzeug an.

Bei der Online-Beantragung:

Sie können ein Oldtimerkennzeichen nur online beantragen, wenn das Fahrzeug bereits zuvor einmal ein Oldtimerkennzeichen hatte. Wenn Sie ein Oldtimerkennzeichen über das i-Kfz Portal beantragen:

  • wird die Zuteilung eines Oldtimerkennzeichens direkt ins Zentrale Fahrzeugregister eingetragen
  • erhalten Sie das Oldtimerkennzeichen als Bescheid per Mail oder als Download
  • lassen Sie die Kennzeichenschilder prägen
  • bringen die Plaketten der Zulassungsbehörde auf den Kennzeichenschildern an
  • befestigen Sie diese ordnungsgemäß an der vorgesehenen Stelle am Fahrzeug

Für beide Antragsarten gilt:

Bei Ummeldung eines Fahrzeugs können Sie auf Antrag die bisherigen Kennzeichen wiederzugeteilt bekommen. Dies gilt auch, wenn Sie das Kennzeichen für die Wiederzulassung Ihres Fahrzeugs reserviert haben.

Voraussetzungen

  • erste Zulassung vor mindestens 30 Jahren
  • guter, weitgehend originaler Erhaltungszustand des Fahrzeugs
  • qualifiziertes Gutachten, das die Eigenschaften als Oldtimer nachweist

Zusätzliche Voraussetzungen im Rahmen eines Zulassungsverfahrens sind:

  • keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungen von mehr als 30 EUR
  • keine Kfz-Steuerschulden von 5 EUR oder mehr, inklusive aller Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge


erforderliche Unterlagen

  • Gutachten für die Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer durch eine amtlich anerkannte sachverständige Person.
  • Erfolgt die Zuteilung eines Oldtimerkennzeichens im Rahmen eines Zulassungsverfahrens, sind zusätzlich folgende Unterlagen erforderlich:
    • Fahrzeugbrief oder
    • ausländische Fahrzeugpapiere oder
    • bei zulassungsfreien Fahrzeugen die Betriebserlaubnis
  • die EG-Übereinstimmungsbescheinigung, genannt Certificate of Conformity (CoC), oder Datenbestätigung oder Vollgutachten
  • Eigentumsnachweis
    • Kaufvertrag oder
    • Rechnung
  • Nachweis einer gültigen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (eVB-Nummer)
  • Bankverbindung für das Lastschriftmandat, um die Kfz-Steuer zu bezahlen



Rechtsgrundlage

§ 10 Absatz 1 Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)

§ 2 Satz 1 Nummer 22 Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)

Anlage 4 Abschnitt 4 Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)

§ 9 Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)

§ 12 Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)

§ 20 Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)

§ 26 Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)

Anlage 1 Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)

§ 23 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

Rechtsbehelf

Widerspruch




Weitere Informationen

Es gibt folgende Hinweise:

Ohne amtliche Kennzeichen dürfen Fahrzeuge nicht auf öffentlichen Flächen bewegt oder abgestellt werden. Die Kennzeichenschilder dürfen nicht spiegeln, verdeckt oder verschmutzt sein und müssen entsprechend den rechtlichen Vorgaben am Fahrzeug angebracht sein.

Bestimmte Kennzeichenkombinationen sind länderspezifisch gesperrt.




verwandte Vorgänge


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Quelle der Inhalte:
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