Das rote Händlerkennzeichen ist für Probe-, Prüfungs- und Überführungsfahrten von nicht zugelassenen Fahrzeugen bestimmt.
Für Probe-, Prüfungs- und Überführungsfahrten von nicht zugelassenen Fahrzeugen ist das rote Händlerkennzeichen (zum Beispiel für Kfz-Hersteller und Teilehersteller, Händler, Werkstätten) bestimmt.
Die keinem Fahrzeug fest zugeteilte Kennzeichen-Nummer beginnt nach dem Unterscheidungszeichen des Zulassungsbezirks immer mit "06". Die Kennzeichen dürfen nur für den eigenen Betrieb eingesetzt werden. Das rote Kennzeichen ist nur mit dem besonderen Fahrzeugscheinheft zu verwenden.
Voraussetzungen:
Nach Eingang des Antrages auf Ausstellung wird geprüft, ob die/der Antragsteller/in zu dem berechtigten Personenkreis gehört und persönlich zuverlässig ist. Hierfür wird die für diese Person zuständige Gemeinde- beziehungsweise Stadtverwaltung sowie die zuständige Polizeibehörde angehört. Vor Zuteilung des Kennzeichens kann auch noch eine Betriebsüberprüfung vor Ort durchgeführt werden, um die tatsächlichen Verhältnisse festzustellen.
Kreis oder die kreisfreie Stadt (Zulassungsbehörde). Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort der Fahrzeughalterin/des Fahrzeughalters (Hauptwohnung entsprechend des Personalausweises).
Bei juristischen Personen ist es der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung; dies gilt auch für eine OHG, KG oder für Gewerbetreibende und Selbstständige mit fester Betriebsstätte.
Die Zuteilung erfolgt grundsätzlich befristet. Genaue Informationen hierzu erteilt die zuständige Zulassungsbehörde.
Es fallen Gebühren nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr an. Genaue Informationen hierzu erteilt die zuständige Stelle.
Wenn Sie eine/n Dritte/n mit der Eintragung der Änderung beauftragen, benötigt diese/r eine schriftliche Vollmacht von Ihnen. Außerdem muss sie/er Ihren Personalausweis (in Kopie) und den eigenen Personalausweis bei der Zulassungsbehörde vorlegen.
§ 41 Absatz 2 Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV)
Anlage 4 Abschnitt 7 Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV)
§ 16 Abs. 3 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Die Kennzeichen sind steuerbegünstigt. Sie unterliegen einer pauschalen Kraftfahrzeugsteuer von zurzeit 46,02 Euro für Krafträder und 191,73 Euro für alle übrigen Fahrzeuge.
Kreis Rendsburg-Eckernförde
Der Landrat
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Postanschrift
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Frau Nicole Biermann
Fachbereich - Ordnung, Verkehr und Veterinärwesen
Fachdienst - Verkehr
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Herr Mario Kretschmann
Fachbereich - Ordnung, Verkehr und Veterinärwesen
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24340 Eckernförde
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