Betriebserlaubnis für ein zulassungsfreies Fahrzeug beantragen

Möchten Sie mit einem zulassungsfreien Fahrzeug am Straßenverkehr teilnehmen und dieses Fahrzeug hat keine EU-Typgenehmigung oder nationale Genehmigung? Dann müssen Sie eine Betriebserlaubnis beantragen.  


Beschreibung

Verschiedene zulassungsfreie Fahrzeugarten benötigen eine Betriebserlaubnis, um am Straßenverkehr teilnehmen zu können. Dazu gehören zum Beispiel:

  • selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler
  • einachsige Zugmaschinen für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke
  • Leichtkrafträder
  • zwei- oder dreirädrige Kleinkrafträder
  • motorisierte Krankenfahrstühle
  • Elektrokleinstfahrzeuge wie E-Scooter
  • Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben

Eine Betriebserlaubnis kann Ihnen je nach Fahrzeugtyp mit oder ohne Zuteilung eines eigenen Kennzeichens erteilt werden.

Die Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) wird bei Fahrzeugen, die in Serie gefertigt sind, durch den Hersteller ausgehändigt.

Sie müssen eine Einzelbetriebserlaubnis (EBE) beantragen, wenn Ihr zulassungsfreies Fahrzeug keine EU-Typgenehmigung oder anderweite nationale Genehmigung wie beispielsweise eine ABE vorweisen kann. Das können zum Beispiel sein:

  • selbstkonstruierte Fahrzeuge
  • Einzelproduktionen
  • Fahrzeuge aus Kleinserien
  • Fahrzeuge aus dem Ausland ohne EU-Typgenehmigung

Für eine EBE müssen Sie ein Gutachten einer oder eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder eines zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannten Technischen Dienstes vorlegen, das verschiedene Prüfprotokolle beinhaltet. Diese Protokolle müssen belegen, dass die notwendigen Prüfungen durchgeführt wurden und das Fahrzeug den Vorschriften entspricht.

Sie erhalten die Betriebserlaubnis unbefristet. Sie erlischt, wenn:

  • Sie Änderungen am Fahrzeug vornehmen und die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
  • eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmern zu erwarten ist,
  • das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird,
  • Sie mögliche Auflagen zu Ein- oder Anbauten nicht befolgen oder
  • Sie das Fahrzeug endgültig außer Betrieb setzen.

Nach Erlöschen der Betriebserlaubnis können Sie eine neue Betriebserlaubnis mit einem Gutachten einer oder eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder eines zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannten Technischen Dienstes beantragen. Über die Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis entscheidet abschließend die nach jeweiligem Landesrecht zuständige Behörde.

Kurztext

  • verschiedene zulassungsfreie Fahrzeugarten benötigen eine Betriebserlaubnis, um am Straßenverkehr teilnehmen zu können
  • dazu gehören zum Beispiel:
    • selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler
    • einachsige Zugmaschinen für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke
    • Leichtkrafträder
    • zwei- oder dreirädrige Kleinkrafträder
    • motorisierte Krankenfahrstühle
    • Elektrokleinstfahrzeuge wie E-Scooter
    • Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben
  • Fahrzeuge, die nach Verordnung der Europäischen Union (EU) einem genehmigten Typ entsprechen, erhalten Betriebserlaubnis automatisch vom Hersteller
  • Einzelbetriebserlaubnis muss beantragt werden für nicht genehmigte Fahrzeuge, zum Beispiel:
    • selbstkonstruierte Fahrzeuge
    • Einzelproduktionen
    • Fahrzeuge aus Kleinserien
    • Fahrzeuge aus dem Ausland ohne Typgenehmigung
  • gilt auch bei Inbetriebnahme von Fahrzeugen mit Kennzeichen, die vor mehr als 7 Jahren stillgelegt wurden
  • für Einzelbetriebserlaubnis ist ein Gutachten einer oder eines anerkannten Sachverständigen oder eines zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannten Technischen Dienstes erforderlich
  • kann mit oder ohne Zuteilung eines eigenen Kennzeichens erteilt werden
  • die Betriebserlaubnis bleibt so lange bestehen, bis
    • Änderungen vorgenommen werden, durch die die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
    • eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmern zu erwarten ist,
    • das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird,
    • angeordnete Um- oder Rückbauten nicht ausgeführt werden,
    • das Fahrzeug endgültig außer Betrieb gesetzt wird oder
    • die Betriebserlaubnis ausdrücklich entzogen wird
  • wenn Betriebserlaubnis erlischt, kann mit einem Gutachten einer oder eines anerkannten Sachverständigen eine neue Betriebserlaubnis beantragt werden


Zuständigkeit

An den Kreis oder die kreisfreie Stadt (Zulassungsbehörde). Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort des Fahrzeughalters (Hauptwohnung entsprechend des Personalausweises).
Bei juristischen Personen ist es der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung; dies gilt auch für eine OHG, KG oder für Gewerbetreibende und Selbstständige mit fester Betriebsstätte.



Fristen

Es gibt keine Frist.



Rechtsgrundlage

§ 19 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

§ 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

§ 4 Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)

Rechtsbehelf

Widerspruch und Klage vor dem Verwaltungsgericht




Weitere Informationen

Es gibt folgende Hinweise:

Das Kraftfahrt-Bundesamt kann Ihnen den Nachweis für eine Allgemeine Betriebserlaubnis für in der ehemaligen DDR hergestellte Fahrzeuge ausstellen. Das gilt für:

  • Kleinkrafträder (Mokicks, Mopeds)
  • Fahrräder mit Hilfsmotor
  • Leichtkrafträder aus der ehemaligen DDR, die vor dem 1. März 1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind
  • motorisierte Krankenfahrstühle aus der ehemaligen DDR, die vor dem 1. März 1991 erstmals in den Verkehr gekommen sind
  • zulassungsfreie Anhänger der ehemaligen DDR-Produktion



verwandte Vorgänge


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