Wer die Berufsbezeichnung „Logopädin oder Logopäde“ führen möchte, benötigt eine Erlaubnis.
Wer eine Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung „Logopädin oder Logopäde“ ausüben will, bedarf der Erlaubnis.
Schleswig-Holsteinisches Institut für Berufliche Bildung
§ 1 Absatz 1 und § 2 Gesetz über den Beruf des Logopäden (Lo-gopG)
Vergleichbare Ausbildungsabschlüsse, die außerhalb Deutschlands erworben wurden, können gemäß § 2 Abs. 2 LogopG als gleichwertig anerkannt werden.
Verfügen Sie über eine entsprechende, abgeschlossene Ausbildung außerhalb Deutschlands, so können Sie gegebenenfalls (gemäß EU-Recht) als Dienstleistungserbringer vorübergehend und gelegentlich ohne Erlaubnis gemäß § 1 LogopG in Deutschland tätig werden. Sie müssen dies vorab der zuständigen Behörde melden.
Weitere Informationen zu Gesundheitsberufen in Schleswig-Holstein finden Sie auf den Internetseiten des LAsD.
Gesundheitsberufe in Schleswig-Holstein
Schleswig-Holsteinisches Institut für Berufliche Bildung (SHIBB) – SG 21/Gesundheitsberufe
Muhliusstraße 38
24103 Kiel
Tel.: +49431 988 9761
E-Mail: gesundheitsberufe@shibb.landsh.de
Web: www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/SHIBB/shibb_node.html