Unter einer Namensänderung versteht man den Wechsel des Familiennamens wegen Personenstandsänderung, z.B. Erklärung eines Doppelnamens.
Die Namensänderung (Namenserklärung) beschreibt den Vorgang, im Zusammenhang mit einer Personenstandsänderung den Familiennamen zu wechseln. Namensänderungen können unter anderem in folgenden Fällen erfolgen:
Bei Kindern
Bei Ehegatten, Lebenspartnerinnen/Lebenspartnern, Geschiedenen, Verwitweten
Ob und in welcher Form im jeweiligen Fall eine Namensänderung (Namenserklärung) möglich ist, muss im Einzelfall geklärt werden.
Achtung: Namensänderungen (Namenserklärungen) sind grundsätzlich unwiderruflich.
An die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Standesamt) Ihres Wohnsitzes.
Das Standesamt leitet die Erklärung dann an das zuständige Standesamt weiter:
Die Gebühr für eine Namensänderung beträgt 50,00 Euro.
Da von Fall zu Fall unterschiedliche Unterlagen vorzulegen sind, wird empfohlen, sich diesbezüglich vorab mit der zuständigen Stelle in Verbindung zu setzen.
§ 46 Personenstandsverordnung (PStV)
§ 41 Personenstandsgesetz (PStG)
§ 1355 Absatz 5 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 3 Absatz 3 Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
Amt Eiderkanal
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