Wenn Sie eine Kindertageseinrichtung betreiben möchten, müssen Sie hierfür eine Erlaubnis bei dem zuständigen Landesjugendamt einholen. In den Landkreisen müssen Sie die Erlaubnis beim örtlichen Jugendamt einholen.
Einrichtungen, in denen Kinder ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden, benötigen für den Betrieb die Erlaubnis des jeweils zuständigen Landesjugendamtes. Die Erlaubnis muss vom Träger der Einrichtung beantragt werden.
Wenn Sie als freier Träger eine Kindertagesstätte betreiben möchten, müssen Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen, damit Ihnen die entsprechende Erlaubnis erteilt wird.
Sie können eine Tageseinrichtung nicht ohne erteilte Betriebserlaubnis betreiben. Wenn Sie den Antrag nicht rechtzeitig vorlegen, können Sie Ihre Tageseinrichtung erst zu einem verspäteten Zeitpunkt eröffnen.
In den Landkreisen wird die Erlaubnis für den Betrieb durch die Landrätinnen und Landräte erteilt und der Betrieb beaufsichtigt.
Es fallen keine Kosten an.
§ 45 Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe
Die Personalstunden, die Sie im Antrag angegeben haben, müssen die personelle Mindestbesetzung darstellen. Das heißt, die angegebene Mindestbesetzung darf während der Öffnungszeiten der Einrichtung niemals unterschritten werden.
Abt. VIII 3: Kinder, Jugend, Familie - Landesjugendamt -
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Kreis Rendsburg-Eckernförde
Der Landrat
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Herr Thies Schmalfeld ![]()
Fachbereich - Jugend, Familie und Bildung
Fachdienst - Kinder, Jugend, Sport
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Fax: +49 4331 202-184
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Etage: 2. OG | Zimmer: 209