Wenn Sie bei der Geburt Ihres Kindes nicht miteinander verheiratet sind, können Sie die gemeinsame elterliche Sorge für Ihr Kind erlangen, indem Sie übereinstimmende Sorgeerklärungen abgeben.
Wenn Sie als Eltern zum Zeitpunkt der Geburt ihres Kindes nicht miteinander verheiratet sind, ist nur die Mutter sorgeberechtigt. Über die Alleinsorge der Mutter kann eine schriftliche Auskunft erteilt werden.
Nicht alleinsorgeberechtigt ist die Mutter, wenn Sie jeweils erklären, die Sorge gemeinsam übernehmen zu wollen, Sie einander heiraten oder ein Gericht eine abweichende Entscheidung hinsichtlich des Sorgerechts getroffen hat.
Sie können Sorgeerklärungen schon abgeben, wenn Ihr Kind noch nicht geboren, aber bereits gezeugt ist. Die Abgabe von Sorgeerklärungen ist aber auch nach der Geburt des Kindes möglich und notwendig, wenn Sie einander nicht heiraten und auch keine gerichtliche Regelung anstreben möchten.
Um gemeinsam mit der Mutter sorgeberechtigt sein zu können, muss der Mann zunächst der rechtliche Vater des Kindes werden, etwa durch Anerkennung der Vaterschaft.
Eine Sorgeerklärung muss öffentlich beurkundet werden. Dies können Sie bei dem für Sie zuständigen Jugendamt oder gegen Gebühr bei einer Notarin oder einem Notar veranlassen.
Nach Abgabe übereinstimmender Sorgeerklärungen kann die elterliche Sorge grundsätzlich nur durch eine Entscheidung des Familiengerichts geändert werden.
Jugendamt des Kreises oder der kreisfreien Stadt oder Notariat.
Für die Abgabe einer Sorgeerklärung müssen Sie einen persönlichen Termin beim Jugendamt oder in einem Notariat vereinbaren:
Es gibt keine Frist. Das Kind muss zum Zeitpunkt der Abgabe der Sorgeerklärungen aber noch minderjährig sein.
Die Beurkundung des gemeinsamen Sorgeerklärungen erfolgt unmittelbar im Termin.
§1626a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§1626 b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§1626 c Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1626d Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 59 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII)
Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.
Informationen zu Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sowie zu Jugendämtern in Schleswig-Holstein finden Sie auch auf den Internetseiten der Landesregierung Schleswig-Holstein.
Kreis Rendsburg-Eckernförde
Der Landrat
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