Aufhebung der Sperrzeit nach Gaststättenrecht beantragen

Gemeinden, Ämter und Städte können selbst über Sperrzeiten entscheiden.  


Beschreibung

Die Sperrzeitverordnung (für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten) wurde ersatzlos gestrichen.

Gemeinden, Ämter und Städte können jedoch selbst über Sperrzeiten entscheiden.



Zuständigkeit

An Ihre Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung.



Rechtsgrundlage

§ 18 Gaststättengesetz (GastG)

https://www.gesetze-im-internet.de/gastg/__18.html




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Ansprechpartner

Amt Eiderkanal
Verwaltungsstelle Schacht-Audorf
Kieler Straße 25
24790 Schacht-Audorf

Tel.: 04331 9474-0
Fax: 04331 9474-77
E-Mail: info@amt-eiderkanal.de
Web: www.amt-eiderkanal.de
 


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Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein