Unter bestimmten Voraussetzungen können Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung auf Antrag genehmigt werden (z.B. vom Halteverbot).
Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) kann die zuständige Stelle in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen. Das betrifft Ausnahmen:
Außerdem können nach § 46 Abs. 2 StVO die zuständigen obersten Landesbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen von allen Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigen.
An die Straßenverkehrsbehörden in den:
oder an den Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein.
Keine. Der Antrag sollte jedoch möglichst frühzeitig gestellt werden.
Für Großraum- und Schwertransporte gelten Sondervorschriften. Informationen hierzu erteilt die zuständige Stelle.
Es fallen Gebühren zwischen 10,20 Euro und 767,00 Euro je Ausnahmetatbestand und Fahrzeug/Person an. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.
Nachweise über das Erfordernis einer Ausnahmegenehmigung.
Für Großraum- und Schwertransporte gelten Sondervorschriften. Nähere Informationen hierzu erteilt die zuständige Stelle.
§ 46 Absatz 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
Ausnahmegenehmigungen werden nur bei dringendem Erfordernis unter Berücksichtigung der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs erteilt.
Amt Eiderkanal
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24790 Schacht-Audorf
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Der Landrat
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Postanschrift
Kaiserstraße 8
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Frau Kirsten Roggensack
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Herr Michael Steinicke
Fachbereich - Ordnung, Verkehr und Veterinärwesen
Fachdienst - Verkehr
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Fax: +49 4331 202-602
E-Mail: strassenverkehrsbehoerde@kreis-rd.de
Etage: 5. OG | Zimmer: 526