Tiere: Schlachten - Sachkundenachweis

Wer Tiere schlachten oder im Zusammenhang hiermit betäuben möchte, muss gegenüber der zuständigen Behörde die dafür notwendige Sachkunde nachweisen.  


Beschreibung

Wer Einhufer, Wiederkäuer, Schweine, Kaninchen oder Geflügel im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit

  • schlachten oder
  • im Zusammenhang hiermit ruhigstellen oder
  • betäuben will,

bedarf hierfür einer gültigen Sachkundebescheinigung der zuständigen Behörde.

Die Sachkundebescheinigung wird auf Antrag erteilt, wenn die Sachkunde nach Maßgabe der Tierschutzschlachtverordnung nachgewiesen ist.



Zuständigkeit

An die Kreise oder kreisfreien Städte (Veterinärämter/Amtstierärzte).



Fristen

Keine



Kosten

Die Gebühren bestimmen sich nach der jeweiligen Kosten- oder Gebührenordnung. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.




erforderliche Unterlagen

  • Ausbildungszeugnisse,
  • gegebenenfalls Bescheinigung über Fortbildungen und
  • Personalausweis.



Rechtsgrundlage

§ 4 Tierschutzgesetz (TierSchG)

§ 4 Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV)




Weitere Informationen

Weitere Informationen finden Sie auch im Landesportal "Landwirtschaft und Umwelt in Schleswig-Holstein".

Veterinärämter in Schleswig-Holstein

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Ansprechpartner

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E-Mail: veterinaeramt@kreis-rd.de
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Quelle der Inhalte:
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