Sie sind alleinerziehend und erhalten vom anderen Elternteil keinen oder nur teilweise Unterhalt? Dann können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Unterhaltsvorschuss beantragen.
Sie erhalten für Ihr Kind den Unterhaltsvorschuss, wenn Sie es in Ihrem Haushalt ohne einen anderen Elternteil erziehen, gegen den das Kind einen Anspruch auf Unterhalt hat. Dieser Unterhalt wird jedoch vom anderen Elternteil beziehungsweise der zu Unterhaltszahlungen verpflichteten Person nicht, unvollständig oder unregelmäßig gezahlt.
Der Lebensmittelpunkt des Kindes muss dabei eindeutig in Ihrem Haushalt liegen. Sie dürfen keinen neuen Partner beziehungsweise keine neue Partnerin geheiratet haben.
Wenn die Bezugsvoraussetzungen vorliegen, wird Ihnen der Unterhaltsvorschuss bis zur Volljährigkeit Ihres Kindes gezahlt. Die Begrenzung der Bezugsdauer (zuvor maximal 72 Monate) wurde aufgehoben.
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses errechnet sich aus der Höhe des jeweiligen Mindestunterhaltssatzes abzüglich Kindergeld und gegebenenfalls abzüglich bereits fließender Unterhaltszahlungen oder Halbwaisenrenten.
Ab dem 01.01.2025 gelten folgende Beträge (Mindestunterhalt abzüglich Kindergeld):
Nach Vollendung des 12. Lebensjahrs hat Ihr Kind den Anspruch auf Unterhalt nur dann, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt wird:
Damit wird gewährleistet, dass im Bedarfsfall lückenlos alle Kinder Unterhaltsvorschuss erhalten. Zugleich wird für die Haushalte, die nicht hilfebedürftig sind, beziehungsweise durch eigene Erwerbseinkünfte unabhängig von Grundsicherungsleistungen werden könnten, ein wichtiger Anreiz geschaffen, den eigenen Lebensunterhalt zu sichern.
Der Unterhaltsvorschuss wird immer zum Beginn eines Kalendermonats ausgezahlt und kann für einen Monat rückwirkend beantragt werden.
An Ihre zuständige Unterhaltsvorschussstelle.
Folgende Voraussetzungen für die Bewilligung von Unterhaltsvorschuss müssen erfüllt sein:
Der Unterhaltsvorschuss kann für einen Monat rückwirkend bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen zu dem Zeitpunkt bereits erfüllt waren.
Es fallen keine Kosten an.
§§ 1 ff. Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG)
§ 1612a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 oder 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich : Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Es gibt folgende Hinweise:
Kreis Rendsburg-Eckernförde
Der Landrat
Kaiserstraße 8
24768 Rendsburg
Postanschrift
Kaiserstraße 8
24768 Rendsburg
Tel.: +49 4331 202-0
Fax: +49 4331 202-295
E-Mail: info@kreis-rd.de
Web: www.kreis-rendsburg-eckernfoerde.de
Frau Silvia Fastenau
Fachbereich - Jugend, Familie und Bildung
Fachdienst - Kinder, Jugend, Sport
Tel.: +49 4331 202-418
Fax: +49 4331 202-372
E-Mail: uvo@kreis-rd.de
Etage: 2. OG | Zimmer: 223
Frau Sandra Kuhr
Einschränkung - M
Fachbereich - Jugend, Familie und Bildung
Fachdienst - Kinder, Jugend, Sport
Tel.: +49 4331 202-610
Fax: +49 4331 202-372
E-Mail: uh-uvk@kreis-rd.de
Etage: 2. OG | Zimmer: 230
Frau Kirsten Lorenz
Einschränkung - I, O, Q, R
Fachbereich - Jugend, Familie und Bildung
Fachdienst - Kinder, Jugend, Sport
Tel.: +49 4331 202-416
Fax: +49 4331 202-372
E-Mail: uh-uvk@kreis-rd.de
Etage: 2. OG | Zimmer: 230
Frau Petra Peetz
Einschränkung - St-V
Fachbereich - Jugend, Familie und Bildung
Fachdienst - Kinder, Jugend, Sport
Tel.: +49 4331 202-414
Fax: +49 4331 202-372
E-Mail: uh-uvk@kreis-rd.de
Etage: 2. OG | Zimmer: 231
Frau Kerstin Rathje
Einschränkung - A, C, Z
Fachbereich - Jugend, Familie und Bildung
Fachdienst - Kinder, Jugend, Sport
Tel.: +49 4331 202-308
Fax: +49 4331 202-372
E-Mail: uh-uvk@kreis-rd.de
Etage: 2. OG | Zimmer: 229
Frau Britta Suttkus
Einschränkung - H, J, Sch
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Fachdienst - Kinder, Jugend, Sport
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Fax: + 49 4331 202-372
E-Mail: uh-uvk@kreis-rd.de
Etage: 2. OG | Zimmer: 228
Frau Sabrina Thal
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Fax: +49 4331 202-184
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