Die Ausführung von Arbeiten in Druckluft muss bei der Staatlichen Arbeitsschutzbehörde angezeigt werden.
Wenn Sie als Arbeitgeber Arbeiten in Druckluft ausführen wollen, müssen Sie dies nach der Verordnung über Arbeiten in Druckluft (DruckLV) der zuständigen Behörde anzeigen.
Sind nach Erstattung der Anzeige Veränderungen gegenüber dem Inhalt der Anzeige oder der Unterlagen eingetreten oder vorgesehen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich anzeigen.
Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit (LASG)
Die Anzeige muss spätestens 2 Wochen vor Beginn der Arbeiten erfolgen.
In der Anzeige sind anzugeben:
Der Anzeige sind als Unterlagen beizufügen:
§ 3 Verordnung über Arbeiten in Druckluft (Druckluftverordnung - DruckLV).
Einheitlicher Ansprechpartner Schleswig-Holstein
Deliusstraße 10
24114 Kiel
Tel.: +49 431 530550-0
Fax: +49 431 530550-99
E-Mail: info@ea-sh.de
Web: www.ea-sh.de
Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit - Dienstsitz Kiel
Seekoppelweg 5a
24113 Kiel
Tel.: 0431 220040-10
Fax: 0431 220040-650
E-Mail: arbeitsschutz@lasg.landsh.de
Web: www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/ministerien-behoerden/STAUK/STAUK_node.html