Fahrzeugkennzeichen erhalten

Wenn Sie ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führen oder abstellen, muss das zugehörige amtliche Kennzeichen ordnungsgemäß am Fahrzeug angebracht sein.  


Beschreibung

Kennzeichen an Fahrzeugen werden umgangssprachlich Nummernschilder genannt. Sie dienen der Identifizierung der Halterin oder des Halters und als sichtbarer Nachweis, dass das Fahrzeug zum Straßenverkehr zugelassen ist.

Die Zulassungsbehörde teilt Ihrem Fahrzeug im Rahmen des Zulassungsvorgangs ein Kennzeichen zu. Das Kennzeichen besteht aus einem bis 3 Buchstaben für den Verwaltungsbezirk, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, und einer auf das einzelne Fahrzeug bezogenen Erkennungsnummer. In der Regel können Sie sich gegen eine Gebühr ein Wunschkennzeichen aussuchen.

Es gibt folgende Kennzeichen:

  • allgemeine Kennzeichen
  • Oldtimerkennzeichen
  • Saisonkennzeichen
  • Kennzeichen für elektrisch betriebene Fahrzeuge

Das zugeteilte Kennzeichen muss auf ein Kennzeichenschild geprägt und mit der Stempelplakette der Zulassungsbehörde versehen sein. Sie müssen die Schilder selbst prägen lassen. Die Schilder müssen eine weiße Grundfläche mit schwarzem Rand und schwarzer Schrift haben.

In der Regel müssen Sie Kennzeichenschilder am Fahrzeug vorne und hinten anbringen. Ausnahmen zur Ausgestaltung und Anbringung müssen rechtlich zulässig und in der Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragen sein.

Das Inbetriebsetzen von Fahrzeugen ohne fest angebrachte Kennzeichenschilder ist im öffentlichen Straßenverkehr grundsätzlich nicht erlaubt. Auch einige zulassungsfreie Fahrzeuge benötigen Kennzeichen, zum Beispiel

  • Leichtkrafträder
  • Stapler
  • selbstfahrende Arbeitsmaschinen
  • Anhänger für Sportzwecke oder von Arbeitsmaschinen

Kurztext

  • für alle kennzeichenpflichtigen Fahrzeuge ist ein Kennzeichen (Nummernschild) notwendig
  • auch einige zulassungsfreie Fahrzeuge benötigen Kennzeichen, zum Beispiel
    • Leichtkrafträder
    • Stapler
    • selbstfahrende Arbeitsmaschinen
    • Anhänger für Sportzwecke oder von Arbeitsmaschinen
  • Kennzeichen unterscheiden sich in
    • allgemeine Kennzeichen
    • Oldtimerkennzeichen
    • Saisonkennzeichen
    • Kennzeichen für elektrisch betriebene Fahrzeuge
  • ohne Kennzeichen keine Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr zulässig
  • Kennzeichen müssen in der Regel an Vorderseite und an Rückseite des Kraftfahrzeugs fest angebracht sein
  • Wunschkennzeichen in der Regel möglich


Zuständigkeit

die Zulassungsbehörde, in deren Bezirk Sie Ihren Hauptwohnsitz, Betriebssitz oder Ihre Niederlassung haben

Zulassungsbehörde ist,

  • für einen Stadtkreis: die Stadtverwaltung
  • für einen Landkreis: das Landratsamt


Rechtsgrundlage

§ 9 Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)

Anlage 1 Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)

Anlage 4 Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)

§ 12 Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)

§ 26 Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)

Rechtsbehelf

  • Widerspruch



Weitere Informationen

Die Kennzeichenschilder dürfen nicht spiegeln, verdeckt oder verschmutzt sein und müssen entsprechend der rechtlichen Vorgaben an der Vorderseite und an der Rückseite des Fahrzeugs fest angebracht sein.

Bestimmte Kennzeichenkombinationen, die gegen die guten Sitten verstoßen, sind länderspezifisch gesperrt.




verwandte Vorgänge


Ansprechpartner

Kreis Rendsburg-Eckernförde
Der Landrat
Kaiserstraße 8
24768 Rendsburg

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Kaiserstraße 8
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Fax: +49 431 320979-22
E-Mail: zulassungsbehoerde3@kreis-rd.de
Web: www.kreis-rendsburg-eckernfoerde.de/
 


Kreis Rendsburg-Eckernförde - Verwaltungsstelle Zulassungsbehörde Eckernförde
Rendsburger Straße 109
24340 Eckernförde

Postanschrift
Rendsburger Straße 109
24340 Eckernförde

Tel.: +49 4351 66676-0
Fax: +49 4351 66676-29
E-Mail: zulassungsbehoerde2@kreis-rd.de
Web: www.kreis-rendsburg-eckernfoerde.de/
 


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Am Markt 17
24594 Hohenwestedt

Postanschrift
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24758 Rendsburg

Tel.: +49 4871 36-5312
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Quelle der Inhalte:
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