Ordnungsgemäß ausgestellte Sterbeurkunden aus dem Ausland können nachträglich in Deutschland in das Sterberegister eingetragen werden.
Ordnungsgemäß ausgestellte Sterbeurkunden aus dem Ausland werden in Deutschland grundsätzlich anerkannt. Eine Pflicht zur Nachbeurkundung besteht nicht.
Der nachträgliche Eintrag in das Sterberegister kann jedoch von Vorteil sein, weil Ihnen das hiesige Standesamt dann eine deutsche Sterbeurkunde ausstellen kann. Etwaige Übersetzungen und Beglaubigungen der ausländischen Sterbeurkunde entfallen somit zukünftig.
An das Standesamt
In allen anderen Fällen an das
Standesamt I in Berlin
Schönstedtstr. 5
13357 Berlin (Mitte)
Tel.: + 49 30 - 90 269-5000
Fax: + 49 30 - 90 269-5245
80,00 Euro nach der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Allgemeiner Gebührentarif) Tarifstelle 19.3.2.3.
Dokumente der oder des Verstorbenen:
§ 36 Personenstandsgesetz (PStG)
Der Antrag kann formlos gestellt werden.
Antragsberechtigte sind:
Standesamt I Berlin
Schönstedtstraße 5
13357 Berlin, Stadt
Tel.: +49 30 90269-5000
Fax: +49 30 90269-5245
E-Mail: post.standesamt1@labo.berlin.de
Web: www.berlin.de/labo/buergerdienste/standesamt-i-in-berlin/