Sie möchten als Steuerberaterin/ Steuerberater Schleswig-Holstein tätig sein? Dann wenden Sie sich an die zuständige Stelle.
Eine Anerkennung einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation mit dem deutschen Referenzberuf Steuerberaterin/Steuerberater ist nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) nicht möglich, da die Zulassung in Deutschland als Steuerberaterin/Steuerberater das Bestehen der Steuerberaterprüfung erfordert.
Eine Anerkennung einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation mit dem deutschen Referenzberuf Steuerberaterin/Steuerberater ist grundsätzlich nicht möglich.
Bitte wenden Sie sich an die Steuerberaterkammer Schleswig-Holstein.
Steuerberaterkammer Schleswig-Holstein
Bitte wenden Sie sich an die zuständige Stelle.
Bitte wenden Sie sich an die zuständige Stelle.
Es müssen gegebenenfalls Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Es fallen gegebenenfalls Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Es werden gegebenenfalls Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
§ 50a Berufsbildungsgesetz (BBiG)
§§ 2-7 Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG)
§ 8 Abs. 1 Nr. 5 Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG)
Bitte wenden Sie sich an die zuständige Stelle.
Steuerberaterkammer Schleswig-Holstein
Hopfenstraße 2d
24114 Kiel
Postanschrift
24040 Kiel
Tel.: +49 431 5 70 49-0
Fax: +49 431 5 70 49-10
E-Mail: info@stbk-sh.de
Web: www.stbk-sh.de