Wenn Sie als Unternehmen gefährliche Abfälle entsorgen möchten, müssen Sie unter bestimmten Voraussetzungen für jede Ihrer Betriebsstätten eine Abfallentsorgernummer beantragen.
Als Unternehmen müssen Sie bestimmte Register- und Nachweispflichten im Umgang mit gefährlichen Abfällen beachten.
Als Entsorger von gefährlichen Abfällen gemäß der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) sind Sie verpflichtet, an einem Abfallnachweisverfahren teilzunehmen. Dies ist nur mit einer behördlich vergebenen Entsorgernummer möglich.
Eine Entsorgernummer können Sie beantragen. Diese brauchen Sie zum Beispiel für Entsorgungsnachweise, Begleit- und Übernahmescheine und für den Fall, dass Sie sich als Entsorgungsfachbetrieb zertifizieren lassen möchten.
An die zuständige untere Abfallentsorgungsbehörde des Landkreises beziehungsweise der kreisfreien Stadt.
Bei Anlagen, die gemäß Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigt oder angemeldet sein müssen, wenden sich Unternehmen an das Landesamt für Umwelt.
Keine
Behördliche Betriebsnummern sind in den Formularen des Abfallnachweisverfahrens wie Entsorgungsnachweisen, Begleit- und Übernahmescheinen anzugeben. Diese Formulare sind vor dem Beginn der Entsorgung der Abfälle auszufüllen.
Variabel je nach Behörde
Variabel
Gewerbeanmeldung oder Handelsregister-Auszug (Kopie)
§ 28 Absatz 1 Nachweisverordnung (NachwV)
§ 50 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
Landesamt für Umwelt
Hamburger Chaussee 25
24220 Flintbek
Tel.: +49 4347 704-0
E-Mail: poststelle.flintbek@lfu.landsh.de
Web: www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/ministerien-behoerden/LFU/service/kontakt