Wenn Sie Sanierungs- oder Abbrucharbeiten bei Vorhandensein von Asbest mit hohen Faserfreisetzungen durchführen wollen, benötigen Sie eine Zulassung, die Sie bei der zuständigen Behörde beantragen.
Für Sanierungs- oder Abbrucharbeiten bei Vorhandensein von Asbest mit hohen Faserfreisetzungen benötigen Sie eine Zulassung. Dies gilt insbesondere bei Arbeiten, wenn Asbest in schwachgebundener Form vorliegt oder durch die Arbeiten, bei denen eine hohe Anzahl an Asbestfasern freigesetzt werden können.
Eine Zulassung für Sanierungs- oder Abbruchtätigkeit können Sie per Mail oder postalisch bei der zuständigen Behörde beantragen.
Zeitnah nach Antragseingang
Kosten: variabel von 100 bis 1000 Euro
§8 Absatz 8 i.V.m. Anhang I Nr. 2.4.2 Absatz 4 der GefStoffV
Weitere Informationen, wie Sie gegebenenfalls Rechtsmittel gegen den Bescheid einlegen können, werden in der Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid beschrieben.
Das Formular zur unternehmensbezogenen Anzeige zu Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien (gemäß Anhang I Nr. 2.4.2 GefStoffV und Nummer 3.2 TRGS 519) ist in der technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS 519 Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten) auf Seite 45 unter Anlage 1.1 zu finden.
Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit - Dienstsitz Kiel
Seekoppelweg 5a
24113 Kiel
Tel.: 0431 220040-10
Fax: 0431 220040-650
E-Mail: arbeitsschutz@lasg.landsh.de
Web: www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/ministerien-behoerden/STAUK/STAUK_node.html