Wenn Sie ein Fischereifahrzeug für die Aalfischerei nutzen möchten, müssen Sie dies bei der zuständigen Behörde registrieren lassen.
Wenn Sie ein Fischereifahrzeug für die Aalfischerei einsetzen möchten, müssen Sie das Fahrzeug bei der oberen Fischereibehörde registrieren lassen.
Wenn Ihr Fischereifahrzeug im Fischereiflottenregister der europäischen Gemeinschaft registriert ist oder eine amtliche Kennzeichnung besitzt, muss dies bei der Registrierung angegeben werden.
Bei sonstigen Fischereifahrzeugen (nicht registrierte Binnenfischereifahrzeuge) sind bei der Registrierung folgende Angaben erforderlich:
Ihre Registriernummer muss am Fischereifahrzeug sichtbar sein.
Zuständig: obere Fischereibehörde Schleswig-Holstein - Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung (LLnL)
Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung (LLnL)
Vor Aufnahme der Aalfischerei
Änderung der Nutzung von Fischereifahrzeugen zur Aalfischerei
Artikel 11 Absatz 1 Verordnung (EG) Nr. 1100/2007
§ 3 Absatz 1 Landesverordnung über die Ausübung der Aalfischerei (AalVO)
Wenn Sie die Aalfischerei aufgeben oder ein neues Fischfahrzeug anschaffen, müssen Sie dies der oberen Fischereibehörde unverzüglich melden. Wird das Fischereifahrzeug nicht mehr für die Aalfischerei zu Erwerbszwecken eingesetzt, wird es von der oberen Fischereibehörde aus dem Register gelöscht.
Merkblatt zur Aalfischerei zu Erwerbszwecken in Schleswig-Holstein
Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung Hauptstelle Flintbek
Hamburger Chaussee 25
24220 Flintbek
Tel.: +49 4347 704-0
Fax: +49 4347 704-116
E-Mail: Poststelle-flintbek@LLnL.landsh.de
Web: www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/ministerien-behoerden/LLNL/LLNL_node.html