Wenn Sie eine mobile Röntgeneinrichtung im Zusammenhang mit einer Anwendung am Tier in der Tierheilkunde betreiben wollen, oder diese genehmigte Tätigkeit sich wesentlich ändert, sind Sie verpflichtet, dies der zuständigen Behörde mitzuteilen.
Mit der Genehmigung für eine mobile tiermedizinische Röntgeneinrichtung, können Sie die Einrichtung in Betrieb nehmen oder diese genehmigungsentsprechend wesentlich ändern.
Bevor Sie eine Genehmigung erhalten, prüft die zuständige Behörde, ob Sie alle notwendigen Unterlagen eingereicht haben und die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung erfüllt werden.
Bitte beachten Sie, dass sich die Genehmigung auf die als Strahlenschutzbeauftragte genannte Person bezieht. Wenn sich Änderungen in diesem Bereich ergeben, müssen diese ebenfalls der Behörde mitgeteilt werden.
Ein Beispiel für weitere wesentliche Änderungen ist der Wechsel des Bildempfängers der genehmigten Röntgeneinrichtung.
Betrieb einer Röntgeneinrichtung bei Anwendung am Tier in der Tierheilkunde beziehungsweise wesentliche Änderung der Anlage Erteilung
Zuständig: Referat Strahlenschutz im Ministerium für Energiewende, Klima, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein (MEKUN)
Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein
Als Betreiber eines Röntgengerätes müssen Sie die Genehmigung für den Betrieb oder für eine wesentliche Änderung beantragen.
Die Behörde prüft Ihren Antrag zunächst auf Vollständigkeit. Im zweiten Schritt wird geprüft, ob alle Voraussetzungen erfüllt werden.
Es kann vorkommen, dass Unterlagen nachgefordert werden. Die Genehmigung wird Ihnen schriftlich erteilt.
Die Genehmigung wird erteilt, wenn die gesetzlichen Genehmigungsvoraussetzungen nach §§ 13 und 15 StrlSchG erfüllt sind.
Diese sind erfüllt, wenn:
Vor Inbetriebnahme beziehungsweise vor Vornahme der wesentlichen Änderung.
§ 16 StrlSchG: Erforderliche Unterlagen für den Antrag auf Genehmigungen nach § 12 Absatz 1 Nummer 4
1. Pläne, Zeichnungen und Beschreibungen, die zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlich sind,
2. Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob
a) die für eine sichere Ausführung der Tätigkeit notwendige Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten bestellt ist und ihnen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Befugnisse eingeräumt sind,
b) gewährleistet ist, dass die Ausrüstung vorhanden und Maßnahmen getroffen sind, die nach dem Stand der Technik erforderlich sind, damit die Schutzvorschriften eingehalten werden,
3. Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob der Strahlenschutzverantwortliche und die Strahlenschutzbeauftragten zuverlässig sind und die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen,
4. ein Exemplar einer Strahlenschutzanweisung gemäß der Rechtsverordnung nach § 73, wenn der Erlass einer Strahlenschutzanweisung erforderlich ist,
D.h. insbesondere:
Bei Genehmigung von Anlagen für Anwendung am Tier ist zusätzlich nach § 15 StrlSchG eine Approbation beziehungsweise ein Nachweis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufes vorzulegen.
§ 12 Abs. 1 Nr 4 Strahlenschutzgesetz - StrlSchG
§ 12 Abs. 1 Nr 4 Strahlenschutzgesetz - StrlSchG
Wenn die Behörde die Genehmigung nicht erteilt oder Sie gegen die Genehmigung vorgehen wollen, können Sie Klage erheben.
Anzeige/Genehmigungsantrag nach Strahlenschutzgesetz (StrlSchG)
Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur - Referat Strahlenschutz
Mercatorstraße 3
24106 Kiel
Tel.: +49 431 988-0
Fax: +49 431 988-7239
E-Mail: strahlenschutz@mekun.landsh.de
Web: www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/ministerien-behoerden/V/v_node.html