Wenn Ihre Beschäftigten unter besonderem Kündigungsschutz stehen, ist eine Kündigung nur in wenigen Ausnahmen möglich. Sie müssen dann bei der zuständigen Landesbehörde die Aufhebung des Kündigungsschutzes beantragen.
Möchten Sie Beschäftigten kündigen, die unter besonderem Kündigungsschutz stehen, müssen Sie vor der Kündigung eine Zulässigkeitserklärung beantragen.
Folgende Personengruppen stehen unter besonderem Kündigungsschutz:
- während ihrer Schwangerschaft
- bis zum Ablauf von 4 Monaten nach einer Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche und
- bis zum Ende ihrer Schutzfrist nach der Entbindung, mindestens jedoch bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung
Beachten Sie die Besonderheiten der unterschiedlichen Kündigungsschutzregeln bei diesen Personengruppen:
Die zuständige Behörde erteilt Ihnen die Zustimmung nur, wenn ein belegbarer Kündigungsgrund nachgewiesen werden kann.
Zulässigkeit bei besonderen Kündigungsverboten Erklärung
Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit (LASG)
Sie müssen den Antrag stellen, bevor die Kündigung ausgesprochen wird.
Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach der Komplexität des Antrags und kann in Einzelfällen deutlich länger dauern.
Das zuständige Amt kann bei Bedarf weitere Informationen und Unterlagen anfordern, wenn es zu den gemachten Angaben Rückfragen gibt.
§ 18 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
§ 17 Absatz 2 Mutterschutzgesetz (MuSchG)
§ 5 Pflegezeitgesetz (PflegeZG)
§ 2 Familienpflegezeitgesetz (FamilienpflegeZG)
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit - Dienstsitz Kiel
Seekoppelweg 5a
24113 Kiel
Tel.: 0431 220040-10
Fax: 0431 220040-650
E-Mail: arbeitsschutz@lasg.landsh.de
Web: www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/ministerien-behoerden/STAUK/STAUK_node.html