Wenn Sie als ausländisches Luftfahrtunternehmen Ihr Luftsicherheitsprogramm ändern möchten, müssen diese Änderungen durch das Luftfahrt-Bundesamt zugelassen werden.
Ausländische Luftfahrtunternehmen, die innerhalb der Europäischen Union (EU) Flüge durchführen, müssen sicherstellen, dass das Luftsicherheitsprogramm immer aktuell ist.
Haben Sie als Luftfahrtunternehmen ein Luftsicherheitsprogramm, muss dieses fortlaufend aktualisiert werden, damit es weiterhin gültig und zugelassen ist. Änderungen. die das Luftsicherheitsprogramm betreffen, müssen Sie beim Luftfahrt-Bundesamt (LBA) beantragen.
Änderungen am Luftsicherheitsprogramm sind beispielsweise:
Änderungen neuer Verfahren dürfen Sie erst nach Zulassung durch das Luftfahrt-Bundesamt umsetzen.
Abhängig von der Änderung ist diese zeitlich befristet oder wird dauerhaft Bestandteil des Luftsicherheitsprogramms.
Um die Änderung am Luftsicherheitsprogramms zu beantragen, gehen Sie bitte wie folgt vor:
Es gibt keine Frist.
bei Änderungen an den Sicherheitsmaßnahmen:
bei Änderungen betreffend den Luftsicherheitsbeauftragten oder den Vertretenden der Luftsicherheitsbeauftragten:
bei sonstigen Änderungen:
Welche Unterlagen in Ihrem Fall erforderlich sind, können Sie dem Antragsformular entnehmen.
§ 9 Abs.2 Ziffer 2 LuftSiG i. V. m. § 9 Abs. 1 S. 2 LuftSiG i. V. m. § 9 Abs. 1. S.1 Nr. 1-6 LuftSiG i. V. m. Art. 13 Abs. 1 VO (EG) Nr.300/2008
§ 9 Absatz 2 Ziffer 2 Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG)
§ 9 Absatz 1 Satz 2 Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG)
§ 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG)
Artikel 13 Absatz 1 Verordnung (EG) Nummer 300/2008
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Luftfahrt-Bundesamt (LBA)
Hermann-Blenk-Straße 26
38108 Braunschweig
Tel.: +49 531 2355-0
Fax: +49 531 2355-9099
E-Mail: poststelle@lba.de
Web: www.lba.de
Luftfahrt-Bundesamt (LBA), Referat S 5
38144 Braunschweig
Tel.: +49 531 23556500
Fax: +49 531 23536599
E-Mail: luftsicherheitsprogramm@lba.de
Web: www.lba.de/DE/LBA/Organisation/Abteilung_S/S5/S5_node.html