Wenn Sie Ihre allgemeine Ausflugerlaubnis erweitern oder Einzelflüge und Stationierungen durchführen möchten, können Sie diese beim Luftfahrt-Bundesamt beantragen.
Sie können Ihre bestehende allgemeine Ausflugerlaubnis erweitern sowie Einzelausflüge oder Stationierungen beantragen, ändern, erweitern oder verlängern.
Allgemeine Ausflugerlaubnis
Eine Erweiterung oder Änderung der allgemeinen Ausflugerlaubnis bezieht sich auf die Regionen der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (International Civil Aviation Organization, ICAO), in denen Ihr Luftfahrtunternehmen zukünftig operieren möchte. Es können bis zu 8 ICAO-Regionen angeflogen werden:
Einzelflugerlaubnis
Sie können weiterhin für ein einzelnes Luftfahrtzeug oder für mehrere Luftfahrzeuge Einzelausflüge beantragen. Daneben ist die Verlängerung, Änderung oder Erweiterung bereits erteilter Erlaubnisse möglich.
Stationierung
Möchten Sie ein Luftfahrzeug oder mehrere Luftfahrzeuge im Ausland über einen längeren Zeitraum stationieren, benötigen Sie dafür ebenfalls eine Genehmigung. Die Erteilung einer solchen Erlaubnis können Sie ebenso beantragen wie die Änderung oder Erweiterung bereits bestehender Erlaubnisse.
Sie erhalten die angepasste allgemeine Ausflugerlaubnis, die Einzelausflugerlaubnis oder die Stationierungserlaubnis vom Luftfahrt-Bundesamt (LBA) als Bescheid. Bei Erweiterungen der allgemeinen Ausflugerlaubnis wird zudem das Luftverkehrsbetreiberzeugnis (Air Operator Certificate, AOC) angepasst .
Sie können die Änderung oder Erweiterung der allgemeinen Ausflugerlaubnis, eine Einzelausflugerlaubnis oder eine Stationierung beziehungsweise Änderungen oder Erweiterungen für diese online beziehungsweise per Post oder Fax beantragen.
Online-Antrag:
Antrag per Post oder Fax:
Abhängig von der ICAO-Region müssen Sie für alle Antragsformen der Ausflugerlaubnisse oder Stationierung verschiedene Voraussetzungen erfüllen, die durch das LBA nach Antragstellung geprüft werden.
Bestimmte Unterlagen müssen Sie zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht übermitteln. Diese Unterlagen können Sie nachliefern.
§ 2 Absatz 6 und 8 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) i.V.m.
§ 90 Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO)
§ 93 Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO)
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Luftfahrt-Bundesamt (LBA)
Hermann-Blenk-Straße 26
38108 Braunschweig
Tel.: +49 531 2355-0
Fax: +49 531 2355-9099
E-Mail: poststelle@lba.de
Web: www.lba.de
Luftfahrt-Bundesamt (LBA), Referat B 1
Hermann-Blenk-Straße 26
38108 Braunschweig
Tel.: +49 531 3115
Fax: +49 531 3199
E-Mail: aoc@lba.de
Web: www.lba.de/DE/Luftfahrtunternehmen/Genehmigungen/GenehmigungLU.html