Sie beziehen außerhalb der Landwirtschaft ein Einkommen von mehr als dem Zwölffachen der Mini-Job-Grenze im Jahr? Dann können Sie sich unter bestimmten Voraussetzungen von der Versicherungspflicht bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse befreien lassen.
Wenn Sie sich von der Versicherungspflicht bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse befreien lassen wollen, müssen Sie einen Antrag stellen Alle Versicherten der Landwirtschaftlichen Alterskasse sind antragsberechtigt:
Voraussetzung ist, dass Sie außerhalb der Landwirtschaft erzieltes Erwerbseinkommen von mehr als dem Zwölffachen der Mini-Job-Grenze jährlich regelmäßig beziehen.
Als Erwerbseinkommen gilt der regelmäßige Bezug von:
Das Erwerbseinkommen gilt als regelmäßig, wenn monatliches Einkommen über der Mini-Job-Grenze liegt. Bei Selbständigen ist das zu versteuernde, jährliche Einkommen zu Grunde zu legen.
Die folgenden Einkünfte gelten als außerlandwirtschaftliches Einkommen:
Arbeitsentgelt
Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einem Beschäftigungsverhältnis. Dabei ist es gleichgültig,
Bei der Tätigkeit naher Angehöriger ist die tatsächliche arbeitsrechtliche Stellung entscheidend. Das betrifft mitarbeitenden Familienangehörige sowie Ehepartnerinnen und -partner im landwirtschaftlichen Betrieb. Geht die Mitarbeit über die reine familienhafte Mithilfe hinaus, handelt es sich um ein Beschäftigungsverhältnis. Bei der Befreiung von der Versicherungspflicht zur Alterskasse kommt es darauf an, in welcher Höhe Arbeitsentgelt tatsächlich bezogen wird.
Arbeitseinkommen
Arbeitseinkommen ist der Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit (durch das Finanzamt nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelt). Hierunter fallen zum Beispiel die Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit aus einem Gewerbe (zum Beispiel Hotel oder Handwerksbetrieb) oder als Arzt oder Rechtsanwalt.
Vergleichbares Einkommen
Vergleichbare Einkommen sind insbesondere:
Erwerbsersatzeinkommen
Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die Erwerbseinkommen ersetzen (aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften). Es ist zu unterscheiden zwischen kurzfristigem und langfristigem Erwerbsersatzeinkommen.
Zum kurzfristigen Erwerbsersatzeinkommen zählen zum Beispiel:
Zum langfristigen Erwerbsersatzeinkommen zählen zum Beispiel:
Nicht berücksichtigungsfähige Einkünfte
Bei folgenden Einnahmen ist eine Befreiung unabhängig von deren Höhe nicht möglich:
Die Befreiung beginnt in der Regel, sobald die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen. Dazu müssen Sie den Antrag innerhalb von 3 Monaten stellen. Wenn Sie den Antrag später stellen, gilt die Befreiung frühestens ab dem Tag, an dem Sie die beantragen.
Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau kann Ihre Versicherungspflicht auch für die Vergangenheit feststellen.
Die Befreiung endet, sobald die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Wenn die Befreiungsvoraussetzungen wegfallen oder ein weiterer Befreiungsgrund vorliegt, müssen Sie dies sofort melden.
Die Befreiung können Sie schriftlich, persönlich, telefonisch oder online beantragen. Um die Frist einzuhalten, können Sie den Antrag auf Befreiung zunächst formlos stellen, zum Beispiel telefonisch.
Schriftliche Antragstellung:
Antragstellung online:
Persönliche Antragstellung im Beratungsgespräch:
Telefonische Antragstellung:
Am Ende des Verfahrens erhalten Sie einen Bescheid zu Ihrer Befreiung von der Versicherungspflicht.
Hinweis: Ihren Befreiungsantrag kann auch eine Person Ihres Vertrauens für Sie stellen. Reichen Sie hierfür eine entsprechende Vollmacht bei Ihrer Landwirtschaftlichen Alterskasse ein. Solange die Vollmacht gilt, wendet sich Ihre Landwirtschaftliche Alterskasse ausschließlich an Ihre bevollmächtigte Person.
Für Sie besteht die Versicherungspflicht zur bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse. Sie haben einen entsprechenden Bescheid erhalten.
Sie können sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen, wenn sie außerhalb der Landwirtschaft regelmäßig mehr als das Zwölffache der Mini-Job-Grenze jährlich beziehen in Form von:
Die Befreiung beginnt, sobald die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, wenn Sie den Antrag innerhalb von 3 Monaten stellen.
Bei späterer Antragsstellung beginnt die Befreiung frühestens ab dem Tag, an dem Sie den Antrag stellen.
Bei Feststellung der Versicherungspflicht für die Vergangenheit beginnt die Frist mit Bekanntgabe des Bescheides über diese Versicherungspflicht.
Wenn alle erforderlichen Antragsunterlagen vorliegen, entscheidet die Landwirtschaftliche Alterskasse in der Regel innerhalb von 2 Wochen.
Für die Antragsbearbeitung fallen keine Gebühren an.
Welche Unterlagen in Ihrem Fall erforderlich sind, können Sie dem Antragsformular entnehmen.
§ 3 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Ja
Es gibt folgende Hinweise:
Zunächst kann der Antrag zur Fristwahrung auch formlos sein.
Bundesweit einheitliche Service-Rufnummer der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)
Tel.: +49 561 785-0
E-Mail: poststelle@svlfg.de
Geschäftsstellen und Beratungsstellen der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)
Tel.: +49 561 785-0
E-Mail: poststelle@svlfg.de
Web: www.svlfg.de/so-erreichen-sie-uns
Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)
Weißensteinstraße 70-72
34131 Kassel, documenta-Stadt
Postanschrift
34105 Kassel, documenta-Stadt
Tel.: +49 561 785-0
Fax: +49 561 785219006
E-Mail: poststelle@svlfg.de
Web: www.svlfg.de/