Zum Strahlenschutz des Personals müssen Sie den Betrieb von Raumfahrzeugen unter bestimmten Voraussetzungen melden.
Menschen, die als raumfahrendes Personal arbeiten, sind einer erhöhten ionisierenden Strahlenbelastung ausgesetzt. Wenn Sie beabsichtigen, Raumfahrzeuge zu betreiben und dafür Beschäftigte nach deutschem Arbeitsrecht als raumfahrendes Personal einzusetzen, müssen Sie das dem Bundesamt für Strahlenschutz melden.
Die Anzeigepflicht gilt, wenn zu erwarten ist, dass die effektive Dosis durch kosmische Strahlung den Wert von 1 Millisievert pro Kalenderjahr und Person überschreitet (einfache Anzeige).
Ist zu erwarten, dass die effektive Dosis den Wert von 20 Millisievert pro Kalenderjahr und Person überschreitet, so ist zusätzlich zur einfachen Anzeige eine gesonderte Anzeige erforderlich.
Den Betrieb von Raumfahrzeugen können Sie schriftlich melden:
Anmerkung: Es wird empfohlen vor Einreichung der Unterlagen mit dem Bundesamt für Strahlenschutz in Kontakt zu treten. So ist es beispielsweise erforderlich, im Vorfeld die notwendige Anzahl an Strahlenschutzbeauftragten im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Strahlenschutz und unter Berücksichtigung der konkreten Erfordernisse im betreffenden Unternehmen, festzulegen.
Sie müssen den Betrieb von Raumfahrzeugen anzeigen, wenn zu erwarten ist, dass die effektive Dosis durch kosmische Strahlung den Wert von 1 Millisievert pro Kalenderjahr und Person übersteigt.
Voraussetzung für eine zusätzliche gesonderte Anzeige: Wenn zu erwarten ist, dass eine effektive Dosis von 20 Millisievert pro Kalenderjahr und Person überschritten werden kann.
Sie müssen die Meldung mindestens 2 Monate vor Aufnahme der Tätigkeit abgeben.
Sind alle Nachweise erbracht, dürfen Sie den Betrieb mit Erhalt der Mitteilung aufnehmen.
Sie erhalten innerhalb von 2 Monaten eine Mitteilung mit dem Ergebnis der Prüfung.
Die Kosten für Ihre Anzeige bemessen sich nach dem Zeitaufwand.
Zusammen mit der Anzeige müssen Sie die folgenden Nachweise einreichen:
die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt.
Im Falle einer gesonderten Anzeige, müssen Sie zusätzlich folgende Nachweise einreichen:
§ 52 Absatz 1 und 3 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG)
Widerspruch
Formulare: nein
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Bundesamt für Strahlenschutz (BfS)
Willy-Brandt-Straße 5
38226 Salzgitter
Postanschrift
38201 Salzgitter
Tel.: +49 30 18333-0
Fax: +49 30 18333-1885
E-Mail: ePost@bfs.de
Web: www.bfs.de