Wenn Sie Leistungen von im Ausland lebenden Leistungserbringenden vergüten, müssen Sie unter bestimmten Umständen Einkommensteuer beziehungsweise Körperschaftsteuer für deren Einkünfte einbehalten, anmelden und zahlen.
Inländische Einkünfte von ausländischen Künstlerinnen und Künstlern, Sportlerinnen und Sportlern, Lizenzgeberinnen und Lizenzgebern und Aufsichtsrätinnen und Aufsichtsräten unterliegen der beschränkten Steuerpflicht. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) besteuert diese Einkünfte in einem Steuerabzugsverfahren.
In Deutschland beschränkt steuerpflichtig sind:
Wer Vergütungen an beschränkt steuerpflichtige Leistungsbringende bezahlt, muss Einkommenssteuer beziehungsweise Körperschaftsteuer auf die Einkünfte einbehalten, anmelden und zahlen. In der Regel handelt es sich bei den Einkünften aus inländischen Darbietungen um Antrittsgelder, Honorare, Preisgelder oder Vergütungen für die Teilnahme an Fernsehshows.
Sie müssen die Einkommenssteuer beziehungsweise Körperschaftsteuer nicht nur auf die Vergütung zahlen, sondern auch auf die Einkünfte, die die beschränkt steuerpflichtigen Leistungsbringenden durch die Verwertung der inländischen Darbietung in Deutschland erzielen. Das sind zum Beispiel Einkünfte, die aus einem Übertragungsrecht entstehen.
Auch die Überlassung von Rechten, wie zum Beispiel Urheberrechte oder Markenrechte, sind steuerpflichtige Einnahmen. Beispiel: Wenn eine Sängerin Ihnen die Rechte an einem Song vorübergehend überlässt, damit Sie den Song in einem Werbespot in Deutschland nutzen können, dann erzielt die Sängerin damit Einnahmen. Die Einkommenssteuer auf diese Einkünfte müssen Sie einbehalten und zahlen. Wenn Sie Vergütungen für gewerbliche, technische oder wissenschaftliche Kenntnisse und Fähigkeiten an eine im Ausland ansässige Person oder ein Unternehmen zahlen, sind auch diese Einkünfte steuerpflichtig.
Einkommenssteuer wird ebenfalls erhoben, wenn eine nicht in Deutschland lebende Person Mitglied in einem Aufsichtsrat einer deutschen Gesellschaft ist und Einkünfte aus dieser Tätigkeit erzielt. Wenn Sie Zahlerin oder Zahler dieser Einkünfte sind, dann müssen Sie auch hier die Einkommenssteuer abführen.
Sie sind verpflichtet, die Einkommensteuer beziehungsweise Körperschaftsteuer vom Betrag, den Sie an den ausländischen Leistungserbringenden zahlen, einzubehalten und diese Steuern an das Bundeszentralamt für Steuern abzuführen. Der Steuerabzug erfolgt auf Rechnung der leistungserbringenden Person.
Höhe der Einkommensteuer beziehungsweise Körperschaftsteuer:
Sie müssen die Einkommensteuer beziehungsweise Körperschaftsteuer für beschränkt steuerpflichte Einkünfte von im Ausland lebenden Leistungserbringern online über das BZSt-Online-Portal (BOP) anmelden. Dafür müssen Sie sich zunächst registrieren. Danach können Sie die Steueranmeldung online ausfüllen und abschicken.
Schriftliche Beantragung einer Steuernummer:
Registrierung im BOP:
Hinweis:
Online-Anmeldung der Steuer nach Registrierung:
Die ausgefüllte Erklärung zur Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren senden Sie per Post oder per E-Mail an das BZSt.
Sie brauchen eine Steuernummer des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt)
Die Empfängerin oder der Empfänger der Leistung muss die in einem Quartal einbehaltene Einkommensteuer beziehungsweise Körperschaftsteuer bis zum 10. des dem Quartal folgenden Monats anmelden und bezahlen.
Es fallen keine Kosten an.
keine
§ 50a Einkommensteuergesetz (EStG)
Es gibt keine Hinweise / Besonderheiten.
Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)
An der Küppe 1
53225 Bonn, Stadt
Tel.: +49 228 406-0
Fax: +49 228 406-2661
E-Mail: poststelle@bzst.bund.de
Web: www.bzst.de
Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), Referat St II 9 / Abzugsteuern
An der Küppe 1
53225 Bonn, Stadt
Tel.: +49 228 406-1200
Fax: +49 228 406-3200
E-Mail: abzugsteuer@bzst.bund.de
Web: www.bzst.de/SiteGlobals/Kontaktformulare/DE/Abzugsteuer/Abzugsteuer_allgemein/kontakt_node.html