Vorankündigung einer Baustelle übermitteln

Planen Sie ein größeres Bauvorhaben, müssen Sie die Einrichtung Ihrer Baustelle der zuständigen Arbeitsschutzbehörde vorankündigen.  


Beschreibung

Wenn Sie Bauherrin oder Bauherr sind oder Ihnen die Verantwortung für eine Baustelle übertragen wurde, müssen Sie unter bestimmten Voraussetzungen spätestens 2 Wochen vor Einrichtung der Baustelle eine Vorankündigung an die zuständige Arbeitsschutzbehörde übermitteln. Sie müssen eine Vorankündigung übermitteln, wenn

  • die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf der Baustelle mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig (das heißt über eine Dauer von mindestens einer Arbeitsschicht) tätig werden oder
  • der Umfang Ihrer Bauarbeiten voraussichtlich 500 Personentage überschreitet (wobei ein Personentag die Arbeitsleistung einer Person über eine Arbeitsschicht umfasst).

Die Einrichtung der Baustelle beginnt mit den wesentlichen vorbereitenden Arbeiten am Ort des Bauvorhabens, die unmittelbar vor dessen Durchführung erforderlich sind. Dazu zählen zum Beispiel

  • Aufbau von Sozialeinrichtungen: beispielsweise Toiletten, Pausen- oder Waschräume,
  • Installation von Ver- und Entsorgungseinrichtungen,
  • Anlieferung von Baumaterialien, Maschinen und Geräten.

Außerdem müssen Sie die Vorankündigung auf der Baustelle spätestens am ersten Tag der Baustelle aufhängen. Beachten Sie dabei, dass

  • die Vorankündigung gut sichtbar ist,
  • die Vorankündigung von äußeren Einwirkungen und Witterungseinflüssen unbeeinträchtigt lesbar bleibt,
  • die Vorankündigung aktualisiert wird, wenn sich erhebliche Änderungen ergeben. Eine erneute Übermittlung an die zuständige Arbeitsschutzbehörde ist hierbei nicht erforderlich.

Erhebliche Änderungen, die eine Anpassung der Vorankündigung erfordern, sind zum Beispiel

  • Bauherrinnen oder Bauherren oder beauftragte Dritte wechseln,
  • Koordinatorin oder Koordinator wird neu bestellt oder wechselt,
  • Dauer der Bauarbeiten verkürzt sich, wodurch verstärkt gleichzeitig oder in nicht geplanter Schichtarbeit gearbeitet werden muss,
  • erstmalig werden Beschäftigte mehrerer Arbeitgeberinnen beziehungsweise Arbeitgeber beziehungsweise Nachunternehmen gleichzeitig auf der Baustelle tätig,
  • die Anzahl der gleichzeitig auf der Baustelle Beschäftigten oder der Arbeitgeberinnen beziehungsweise Arbeitgeber oder der Unternehmen ohne Beschäftigte erhöht sich wesentlich.

Kurztext

  • Bauherrin oder Bauherr oder beauftragte Dritte sind unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, die Vorankündigung einer Baustelle zu übermitteln
  • Vorankündigung muss an die zuständige Arbeitsschutzbehörde übermittelt werden
  • Übermittlungsfrist: spätestens 2 Wochen vor Einrichtung der Baustelle
  • Einrichtung von Baustelle beginnt mit wesentlichen vorbereitenden Arbeiten am Ort des Bauvorhabens, die vor dessen Durchführung erforderlich sind:
    • Aufbau Sozialeinrichtungen wie Toiletten, Pausen- oder Waschräume
    • Installation Ver- und Entsorgungseinrichtungen
    • Anlieferung Baumaterialien, Maschinen, Geräte
  • Bedingungen:
    • sichtbarer Aushang der Vorankündigung auf der Baustelle, spätestens am 1. Tag der Baustelle
    • Anpassung des Aushangs bei erheblichen Änderungen ohne erneute Übermittlung
  • erhebliche Änderungen können z.B. sein:
    • Bauherrinnen, Bauherren oder beauftragte Dritte wechseln
    • Koordinatorin oder Koordinator wird neu bestellt oder wechselt
    • Dauer der Bauarbeiten verkürzt sich und gleichzeitige oder nicht geplante Schichtarbeit wird nötig
    • Erstmalig Beschäftigte mehrerer Arbeitgeberinnen beziehungsweise Arbeitgeber beziehungsweise Nachunternehmen gleichzeitig auf Baustelle tätig
    • Anzahl gleichzeitig auf Baustelle Beschäftigter, Arbeitgeberinnen beziehungsweise Arbeitgeber oder Unternehmen ohne Beschäftigte erhöht sich wesentlich


Zuständigkeit

Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit (LASG)



Fristen

Übermittlung der Vorankündigung: spätestens 2 Wochen vor Einrichtung der Baustelle.

Als Bauherrin oder Bauherr oder deren/dessen Beauftragte oder Beauftragter müssen Sie der zuständigen Arbeitsschutzbehörde spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle eine Vorankündigung übermitteln, wenn

  • die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und mehr als 20 Beschäftigte auf der Baustelle über eine Dauer von mindestens einer Arbeitsschicht zur selben Zeit Arbeiten verrichten, oder
  • der Umfang der Arbeiten voraussichtlich 500 Personentage überschreitet, wobei ein Personentag die Arbeitsleistung einer Person über eine Arbeitsschicht umfasst.“


erforderliche Unterlagen

  • Vorankündigung mit den folgenden Mindestangaben:
    • Ort der Baustelle,
    • Name und Anschrift der Bauherrin oder des Bauherrn,
    • Art des Bauvorhabens,
    • Name und Anschrift des anstelle der Bauherrin oder des Bauherrn verantwortlichen Dritten,
    • Name und Anschrift der Koordinatorin oder des Koordinators,
    • voraussichtlicher Beginn und voraussichtliche Dauer der Arbeiten,
    • voraussichtliche Höchstzahl der Beschäftigten auf der Baustelle,
    • Zahl der Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber und Unternehmerinnen oder Unternehmer ohne Beschäftigte, die voraussichtlich auf der Baustelle tätig werden,
    • Angabe der bereits ausgewählten Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber und Unternehmerinnen oder Unternehmer ohne Beschäftigte.
    • weitere aus Ihrer Sicht erforderliche Angaben



Rechtsgrundlage

§ 2 Absatz 2 Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung -BaustellV)

Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen RAB 10 und 30

Anhang I Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung - BaustellV)




Weitere Informationen

Sie handeln ordnungswidrig, wenn Sie der zuständigen Arbeitsschutzbehörde eine notwendige Vorankündigung vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermitteln.




Ansprechpartner

Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit - Dienstsitz Kiel
Seekoppelweg 5a
24113 Kiel

Tel.: 0431 220040-10
Fax: 0431 220040-650
E-Mail: arbeitsschutz@lasg.landsh.de
Web: www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/ministerien-behoerden/STAUK/STAUK_node.html
 


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Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein