Sie haben Ihren Sitz in Deutschland und möchten ein in Deutschland nicht zugelassenes Arzneimittel zur Anwendung bei Menschen in einen Staat außerhalb der EU ausführen? Dann benötigen Sie ein WHO-Zertifikat.
Um Arzneimittel aus Deutschland auszuführen, müssen Sie ein WHO-Zertifikat für pharmazeutische Produkte (CPP) beantragen. Sie benötigen das WHO-Zertifikat in dem einführenden Drittstaat für alle regulatorischen Situationen rund um die dortige Zulassung und die Einfuhr Ihres Arzneimittels. Das kann nötig sein:
Deutschland nimmt an dem "Zertifikatsystem der Weltgesundheitsorganisation (WHO) über die Qualität pharmazeutischer Produkte im internationalen Handel" teil. Zertifikate nach diesem System bescheinigen die Verkehrsfähigkeit des Arzneimittels im Herkunftsland und dienen der Erleichterung des Arzneimittelwarenverkehrs.
Die Zertifikate werden von der zuständigen Behörde des Bundeslandes, in dem das Arzneimittel hergestellt wird (exportierendes Land) ausgestellt.
Wer stellt den Antrag?
Das WHO-Zertifikat für pharmazeutische Produkte (CPP) können Sie beantragen als:
Wenn die
das Zertifikat beantragen möchte, benötigt sie dafür eine schriftliche Vollmacht von Ihnen.
Zusätzliche Leistungen
Im Rahmen der Beantragung können Sie gegebenenfalls Zusatzleistungen für das Zertifikat beantragen. Das können zum Beispiel sein:
Welche der Zusatzleistungen Sie benötigen, erfahren Sie bei der zuständigen Behörde, bei der Sie das Zertifikat vorlegen wollen.
Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit (LASG)
Sie müssen das WHO-Zertifikat für pharmazeutische Produkte (CPP) über das Antragsformular schriftlich beantragen. Das Formular ist auf Deutsch und in einer weiteren Sprache verfasst. Das sind Englisch, Französisch oder Spanisch.
Zusammen mit dem Antrag müssen Sie alle erforderlichen Unterlagen vorlegen. Wenn Sie über keine Zulassung des Arzneimittels in Deutschland verfügen, müssen Sie nachweisen, dass die zuständige Behörde des Bestimmungslandes die Einfuhr genehmigt hat und dass ihr die Gründe für die fehlende Zulassung bekannt sind.
Bei der schriftlichen Beantragung müssen Sie für jedes Arzneimittel und für jedes Einfuhrland ein separates WHO-Zertifikat beantragen.
Darüber hinaus müssen Sie die Vorgaben der zuständigen Landesbehörde beachten.
Sie sind ein herstellendes Unternehmen oder ein exportierendes Unternehmen eines Arzneimittels.
Es gibt keine gesetzliche Frist.
Vor Ausfuhr der Arzneimittel
§ 73a Arzneimittelgesetz (AMG)
Es gibt folgende Hinweise:
Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit Neumünster
Steinmetzstraße 1 - 11
24534 Neumünster
Tel.: +49 4321 913-5
Fax: +49 4321 13338
E-Mail: post.nms@lasg.landsh.de
Web: www.schleswig-holstein.de/LASG