Wenn Sie zum Beispiel als Gemeinde Maßnahmen für Sport und Bewegung im öffentlichen Raum auf Grundlage einer Sportentwicklungsplanung durchführen wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Sportförderung vom Land erhalten.
Sie können als Einrichtung eine Förderung des Landes Schleswig-Holstein erhalten, wenn Sie Sport und Bewegung im öffentlichen Raum basierend auf einer Sportentwicklungsplanung unterstützen.
Die Förderung unterstützt Projekte, die öffentliche Räume in aktive Zonen verwandeln. Ziel ist es einen unkomplizierten Zugang zu sportlichen Aktivitäten zu bieten und so die Gesundheit und das Wohlbefinden zu fördern.
Dies umfasst die Einrichtung von Fitnessparcours, Bewegungsflächen und Spielplätzen, die frei zugänglich sind und Menschen jeden Alters und jeder Fähigkeit zum Sport treiben einladen.
Sie können eine Förderung von höchstens 80 % Ihrer zuwendungsfähigen Ausgaben erhalten. Sie müssen eine Eigenbeteiligung von mindestens 20 % erbringen. Die Mindestfördersumme beträgt 5.000,00 Euro pro Maßnahme, die Höchstfördersumme 25.000,00 Euro pro Maßnahme. Sie müssen die personellen und sachlichen Folgekosten selbst zahlen.
Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport - Referat IV 34
Sie müssen den Antrag bis 30.06. des Jahres, in dem die Maßnahme umgesetzt werden soll, stellen.
Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (VV/VV-K zu § 44 LHO)
Richtlinie über die Förderung des Sports in Schleswig-Holstein (Sportförderrichtlinie)
Bitte beachten Sie, dass Ausgaben für Reisekosten, Unterbringung, Verpflegung, Bekleidung und Verbrauchsmaterial nicht gefördert werden können.
Die Förderung wird nachrangig zu anderen Förderungen gewährt.
Bei einer Landesförderung ist durch öffentlichkeitswirksame Darstellung auf das „Sportland Schleswig-Holstein“ hinzuweisen.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Förderung.
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