Schulentwicklung planen

Als Schulträger sind Sie verpflichtet, Schulentwicklungspläne aufzustellen.  


Beschreibung

Bei der Planung Ihrer Schulentwicklung berücksichtigen Sie die Pläne der umliegenden Schulträger. Sie schreiben Ihre Planung regelmäßig fort und nehmen an der Abstimmung zur Schulentwicklungsplanung auf Kreisebene teil.

Sie beziehen gegebenenfalls die Beruflichen Gymnasien mit ein, um eine ausreichende Anzahl von Plätzen in der Oberstufe sicherzustellen.

Kurztext

  • Schulentwicklung Planung
    • Die Planung von umliegenden Schulträgern ist zu berücksichtigen
    • Die Planung ist regelmäßig fortzuschreiben
    • An der Abstimmung auf Kreisebene ist teilzunehmen
    • Der Plan ist beim für Bildung zuständigen Ministerium und gegebenenfalls auch beim Institut für berufliche Bildung (SHIBB) vorzulegen


Zuständigkeit

An das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein



Fristen

  • Sie erstellen den Schulentwicklungsplan und berücksichtigen dabei
    • Die Pläne der umliegenden Schulträger
    • Die Abstimmung auf Kreisebene
    • Schulgebäude und -anlagen
    • Verwaltungs- und Hilfspersonal
    • Ihren Sachbedarf.

Voraussetzungen

  • Sie sind Schulträger


Kosten

keine




erforderliche Unterlagen

  • Schulentwicklungsplan



Rechtsgrundlage

§ 48 Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (SchulG)




Ansprechpartner

Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur
Brunswiker Straße 16-22
24105 Kiel

Tel.: +49 431 988-0
E-Mail: poststelle@bimi.landsh.de
Web: www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/III/iii_node.html
 


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Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein