In bestimmten Ländern benötigen Sie zusätzlich zu Ihrem nationalen Führerschein einen internationalen Führerschein, um Ihre Fahrerlaubnis nachzuweisen.
Für befristete Aufenthalte in bestimmten Ländern außerhalb der Europäischen Union (EU) und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) brauchen Sie einen internationalen Führerschein, um Ihre vorhandene Fahrerlaubnis nachweisen. Der internationale Führerschein ist nur eine Übersetzung des nationalen Führerscheines und daher auch nur in Verbindung mit diesem gültig.
Kontakt Fahrerlaubnisbehörde:
+49 4331 202-7038
fahrerlaubnisbehoerde@kreis-rd.de
In aller Regel ist ein persönliches Erscheinen nicht erforderlich.
Bitte senden Sie Ihre Anträge per Post zu.
Es besteht die Möglichkeit, formlos und schriftlich per Vollmacht, den Führerschein für den Ehepartner / eine weitere Person zu beantragen.
Wenden Sie sich an die Fahrerlaubnisbehörde des Ortes, in dem Sie Ihren Hauptwohnsitz haben.
Es gibt keine Frist. Bitte beantragen Sie Ihren internationalen Führerschein rechtzeitig vor Ihrem Auslandsaufenthalt.
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Eine Meldebescheinigung ist nur erforderlich, wenn ein Reisepass vorgelegt wird. Es ist zwingend ein gültiger EU-Kartenführerschein vorzulegen (falls dieser nicht vorhanden ist, ist dieser zeitgleich zu beantragen).
Die Meldebescheinigung darf nicht älter als 3 Monate sein.
§ 25a der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
§ 25 b Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
Kreis Rendsburg-Eckernförde
Der Landrat
Kaiserstraße 8
24768 Rendsburg
Postanschrift
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Frau Cornelia Proplesch
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