Wenn Sie durch eine notwendige ambulante oder stationäre Behandlung für eine anerkannte Schädigungsfolge in Ihrer Arbeit erheblich beeinträchtigt sind und ihren Lebensunterhalt nicht selbst sicherstellen können, dann können Sie Beihilfe in Form von Geldleistungen erhalten.
Wenn Sie durch eine notwendige ambulante oder stationäre Behandlung für eine anerkannte Schädigungsfolge in Ihrer Arbeit erheblich beeinträchtigt sind und ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht eigenständig sicherstellen können, dann können Sie Beihilfe in Form von Geldleistungen in Anspruch nehmen.
Sofern Sie Krankengeld erhalten und Ihren Lebensunterhalt nicht selbständig decken können, dann können Sie diese Beihilfe als Ergänzung erhalten.
Wenn Sie als Selbständige kein Krankengeld erhalten, dient die Beihilfe dazu, Ihren Lebensunterhalt zu decken, sofern Sie diesen nicht selbst sicherstellen können.
Die Beihilfe endet spätestens mit dem Ende des Anspruches des Krankengelds der sozialen Entschädigung.
Wenn Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, können Sie auch eine Beihilfe bei einer erheblichen Beeinträchtigung der Erwerbsgrundlage erhalten. Voraussetzung ist, dass Sie im Ausland weder eine zweckentsprechende Leistung erhalten können noch diesen Bedarf durch einen bestehenden privaten oder gesetzlich bestehenden Versicherungsschutz decken können und Sie dadurch einen Nachteil erleiden.
Beachten Sie, ob und in welchem Maße Sie eine Unterstützung erhalten, entscheidet Ihr Träger der sozialen Entschädigung.
Zuständig: zuständige Stelle, in der Regel die Versorgungsämter oder Landesämter für Soziales
Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit (LASG)
Mit dem Antrag auf Leistungen der sozialen Entschädigung prüft der Träger des sozialen Entschädigungsrechts, ob Sie Anspruch auf Beihilfe bei erheblicher Beeinträchtigung der Erwerbsgrundlage haben. Sie erhalten einen Bescheid über die Entscheidung und gegebenenfalls Informationen über die gewährten Leistungen sowie weitere erforderliche Nachweise.
Die Leistungen im Rahmen der Sozialen Entschädigung können Sie online oder auf schriftlichem Wege beantragen.
Es gibt keine Frist.
Bearbeitungsvoraussetzung ist, dass alle Pflichtangaben angegeben wurden. Die Bearbeitungsdauer variiert je nach zuständiger Behörde und individuellem Fall. Eine genaue Zeitangabe lässt sich nicht pauschal festlegen und hängt von der Komplexität des Einzelfalls ab.
Der Antrag ist kostenlos.
§ 48 Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch (SGB XIV)
§ 101 Absatz 3 Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch (SGB XIV)
Widerspruch: Gegen einen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Weitere Informationen hinsichtlich des Verfahrens und der zuständigen Stelle, bei der Sie Widerspruch einlegen können, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag. Der Widerspruch kann schriftlich und elektronisch eingereicht werden.
Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit - Dienstsitz Lübeck
Große Burgstraße 4
23552 Lübeck, Hansestadt
Tel.: +49 451 14060
Fax: +49 451 1406499
E-Mail: post.hl@lasg.landsh.de