Angehörige und Nahestehende von Geschädigten, die einen Grad der Schädigungsfolgen von 50 oder höher haben, sowie Hinterbliebene können Leistungen der Krankenbehandlung für Nichtschädigungsfolgen erhalten. Näheres erfahren Sie hier.
Angehörige (Ehegatten sowie Kinder und Eltern von Geschädigten) und Nahestehende von Geschädigten (Geschwister sowie Personen, die mit Geschädigten eine eheähnliche Lebensgemeinschaft führen), können untenstehende Leistungen erhalten, wenn die erstgeschädigte Person einen Grad der Schädigungsfolgen von 50 oder höher aufweist. Die Leistung wird gewährt, wenn Sie keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall haben (zum Beispiel fehlende Krankenversicherung) oder diese auf Grund der Schädigungsfolgen nicht mehr unterhalten können und das Versagen von Leistungen eine unzumutbare Belastung bedeuten würde.
Der Grad der Schädigungsfolgen wird durch ärztliche Gutachter bemessen.
Hinterbliebene (Witwen, Witwer, Waisen, Eltern sowie Betreuungsunterhaltsberechtigte) können untenstehende Leistungen erhalten, wenn sie keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall haben (zum Beispiel fehlende Krankenversicherung) oder diese auf Grund der Schädigungsfolgen nicht mehr unterhalten können und das Versagen von Leistungen eine unzumutbare Belastung bedeuten würde.
In Betracht kommen folgende Leistungen:
Beachten Sie, ob und in welchem Maße Sie eine Unterstützung erhalten, entscheidet Ihr Träger der sozialen Entschädigung
Zuständig: Träger des sozialen Entschädigungsrechts
Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit (LASG)
Reichen Sie den ausgefüllten Antrag auf Krankenbehandlung für Angehörige, Nahestehende und Hinterbliebene von Geschädigten zusammen mit allen erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Behörde (Träger des sozialen Entschädigungsrechts) ein. Die Behörde prüft Ihren Antrag, entscheidet über die Gewährung der Leistung und deren Umfang. Sie erhalten einen Bescheid über die Entscheidung und gegebenenfalls Informationen über die gewährten Leistungen sowie weitere erforderliche Nachweise.
Die Leistungen im Rahmen der Sozialen Entschädigung können Sie online oder auf schriftlichem Wege beantragen.
Es gibt keine Frist.
Bearbeitungsvoraussetzung ist, dass alle Pflichtangaben angegeben wurden. Die Bearbeitungsdauer variiert je nach zuständiger Behörde und individuellem Fall. Eine genaue Zeitangabe lässt sich nicht pauschal festlegen und hängt von der Komplexität des Einzelfalls ab.
Der Antrag ist kostenlos.
§ 42 Absatz 3 und 4 Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch (SGB XIV)
Widerspruch: Gegen einen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Weitere Informationen hinsichtlich des Verfahrens und der zuständigen Stelle, bei der Sie Widerspruch einlegen können, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag. Der Widerspruch kann schriftlich und elektronisch eingereicht werden.
Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit - Dienstsitz Lübeck
Große Burgstraße 4
23552 Lübeck, Hansestadt
Tel.: +49 451 14060
Fax: +49 451 1406499
E-Mail: post.hl@lasg.landsh.de