Geschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 oder höher können für Nichtschädigungsfolgen Leistungen erhalten, wenn sie keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall haben oder diese auf Grund der Schädigungsfolgen nicht mehr unterhalten können.
Wenn bei Ihnen ein Anspruch auf Heilbehandlung festgestellt worden ist, erhalten Sie ab 1. Januar 2024 Leistungen der Krankenbehandlung.
Wenn Sie einen Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von 50 oder höher (der Grad der Schädigungsfolgen wird durch ärztliche Gutachter bemessen) infolge eines schädigenden Ereignisses haben, dann können Sie für Nichtschädigungsfolgen (gesundheitliche Bedarfe, die nicht durch das schädigende Ereignis bedingt sind) Leistungen erhalten.
Die Leistung wird gewährt, wenn Sie keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall haben (zum Beispiel fehlende Krankenversicherung) oder diese auf Grund der Schädigungsfolgen nicht mehr unterhalten können und das Versagen von Leistungen eine unzumutbare Belastung bedeuten würde.
Beachten Sie, ob und in welchem Maße Sie eine Unterstützung erhalten, entscheidet Ihr Träger der sozialen Entschädigung.
Zuständig: Träger des sozialen Entschädigungsrechts
Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit (LASG)
Mit dem Antrag auf Leistungen der sozialen Entschädigung prüft der Träger des sozialen Entschädigungsrechts, ob Sie als Geschädigte einen Anspruch auf Krankenbehandlung auch für Nichtschädigungsfolgen haben. Sie erhalten einen Bescheid über die Entscheidung und gegebenenfalls Informationen über die gewährten Leistungen sowie weitere erforderliche Nachweise.
Die Leistungen im Rahmen der Sozialen Entschädigung können Sie online oder auf schriftlichem Wege beantragen.
Es gibt keine Frist.
Bearbeitungsvoraussetzung ist, dass alle Pflichtangaben getätigt wurden. Die Bearbeitungsdauer variiert je nach zuständiger Behörde und individuellem Fall. Eine genaue Zeitangabe lässt sich nicht pauschal festlegen und hängt von der Komplexität des Einzelfalls ab.
Der Antrag ist kostenlos.
§ 42 Absatz 2 Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch (SGB XIV)
§ 143 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch (SGB XIV)
Widerspruch: Gegen einen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Weitere Informationen hinsichtlich des Verfahrens und der zuständigen Stelle, bei der Sie Widerspruch einlegen können, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag. Der Widerspruch kann schriftlich und elektronisch eingereicht werden.
Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit - Dienstsitz Lübeck
Große Burgstraße 4
23552 Lübeck, Hansestadt
Tel.: +49 451 14060
Fax: +49 451 1406499
E-Mail: post.hl@lasg.landsh.de