Geschädigte, die infolge eines schädigenden Ereignisses vorrübergehend pflegebedürftig sind, können unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen bei vorübergehender Pflegebedürftigkeit erhalten.
Wenn Sie aufgrund eines schädigenden Ereignisses vorübergehend pflegebedürftig sind, können Sie finanzielle Unterstützung erhalten. Eine vorübergehende Pflegedürftigkeit liegt vor, wenn Sie voraussichtlich bis zu sechs Monate in Ihrer Selbständigkeit oder Ihren Fähigkeiten eingeschränkt sind.
Die Kosten für eine Pflege im Arbeitgebermodell können bei vorübergehender Pflegebedürftigkeit nicht übernommen werden.
Die Leistungen bei vorübergehender Pflegebedürftigkeit umfassen zum Beispiel Pflegesachleistungen, Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen oder stationäre Pflege.
Sie können diese Leistungen erhalten, wenn
Die Kosten können erst dann übernommen werden, wenn die Leistungen von anderen Stellen, wie zum Beispiel gesetzlichen Pflegekassen, privaten Pflegeversicherungen oder Beihilfestellen nicht ausreichen.
Grundsätzlich erhalten Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 die Leistungen bei vorübergehender Pflegebedürftigkeit. Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 haben einen Anspruch auf Pflegehilfsmittel sowie Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes. Darüber hinaus kann noch ein Entlastungsbetrag in Höhe von derzeit maximal monatlich EUR 125 gewährt werden.
Auf Antrag können die Leistungen bei vorübergehender Pflegebedürftigkeit auch durch ein persönliches Budget ausgeführt werden, um den Leistungsberechtigten in eigener Verantwortung ein möglichst selbst bestimmtes Leben zu ermöglichen.
Beachten Sie, ob und in welchem Maße Sie eine Unterstützung erhalten, entscheidet Ihr Träger der sozialen Entschädigung.
Leistungen der Sozialen Entschädigung für Geschädigte bei vorübergehender Pflegebedürftigkeit Bewilligung
Leistungsvoraussetzungen:
Kosten: der Antrag ist kostenlos
Ermessensleistung, kein Rechtsanspruch
Zuständig: zuständige Stelle, in der Regel die Versorgungsämter oder Landesämter für Soziales
Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit (LASG)
Mit dem Antrag auf Leistungen der sozialen Entschädigung prüft der Träger des sozialen Entschädigungsrechts, ob Sie Anspruch auf Leistungen bei vorübergehender Pflegebedürftigkeit haben. Sie erhalten einen Bescheid über die Entscheidung und gegebenenfalls Informationen über die gewährten Leistungen sowie weitere erforderliche Nachweise.
Die Leistungen im Rahmen der Sozialen Entschädigung können Sie online oder auf schriftlichem Wege beantragen:
Keine
Keine
Falls erforderlich, müssen Sie Nachweise erbringen:
§ 73 Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch (SGB XIV)
Widerspruch: Gegen einen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Weitere Informationen hinsichtlich des Verfahrens und der zuständigen Stelle, bei der Sie Widerspruch einlegen können, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag. Der Widerspruch kann schriftlich und elektronisch eingereicht werden.
Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit - Dienstsitz Lübeck
Große Burgstraße 4
23552 Lübeck, Hansestadt
Tel.: +49 451 14060
Fax: +49 451 1406499
E-Mail: post.hl@lasg.landsh.de