Witwen und Witwer, die die geschädigte Person langjährig gepflegt haben, können einen monatlichen Pflegeausgleich in Form einer finanziellen Unterstützung erhalten.
Wenn Sie als Witwe oder Witwer eine schädigungsbedingt pflegebedürftige Geschädigte oder pflegebedürftigen Geschädigten über 10 Jahre gepflegt haben, dann können Sie einen monatlichen Pflegeausgleich erhalten.
Voraussetzungen sind, dass Sie den Geschädigten während Ihrer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft bereits vor dem 01. Januar 2024 gepflegt haben und Sie nicht bereits einen Pflegeausgleich nach dem BVG im Besitzstand beziehen.
Der monatliche Pflegeausgleich beträgt für jedes Jahr der über 10 Jahre hinausgehenden Pflegezeit EUR 20. Die Berechnung erfolgt jedes Jahr erneut.
Beachten Sie, ob und in welchem Maße Sie eine Unterstützung erhalten, entscheidet ihr Träger der sozialen Entschädigung.
Monatlicher Pflegeausgleich für Witwen und Witwer bei langjähriger schädigungsbedingter Pflege des Geschädigten Gewährung
Leistungsvoraussetzungen:
Sie sind Witwe oder Witwer einer schädigungsbedingt pflegebedürftigen Person, die verstorbenen ist.
Sie haben die geschädigte Person während Ihrer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft bereits vor dem 01.01.2024 gepflegt.
Sie haben die geschädigte Person über 10 Jahre lang gepflegt.
Sie beziehen keinen Pflegeausgleich nach dem BVG im Besitzstand.
Kosten: der Antrag ist kostenlos
Ermessensleistung, kein Rechtsanspruch
zuständige Stelle: in der Regel die Versorgungsämter oder Landesämter für Soziales
Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit (LASG)
Mit dem Antrag auf Leistungen der Sozialen Entschädigung prüft der Träger des sozialen Entschädigungsrechts, ob Sie Anspruch auf einen monatlichen Pflegeausgleich für Witwen und Witwer haben. Sie erhalten einen Bescheid über die Entscheidung und gegebenenfalls Informationen über die gewährten Leistungen sowie weitere erforderliche Nachweise.
Die Leistungen im Rahmen der Sozialen Entschädigung können Sie online oder auf schriftlichem Wege beantragen:
Keine
Keine
Falls erforderlich, müssen Sie Nachweise erbringen:
§ 147 Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch (SGB XIV)
Widerspruch: Gegen einen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Weitere Informationen hinsichtlich des Verfahrens und der zuständigen Stelle, bei der Sie Widerspruch einlegen können, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag. Der Widerspruch kann schriftlich und elektronisch eingereicht werden.
Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit - Dienstsitz Lübeck
Große Burgstraße 4
23552 Lübeck, Hansestadt
Tel.: +49 451 14060
Fax: +49 451 1406499
E-Mail: post.hl@lasg.landsh.de