Zulassung zur Externenprüfung an beruflichen Gymnasien und Berufsoberschulen zum Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife beantragen
Wenn Sie die Allgemeine Hochschulreife über eine Externenprüfung erwerben möchten, müssen Sie eine Zulassung beantragen.
Beschreibung
Mit der Externenprüfung können Sie ohne vorherigen Schulbesuch die Allgemeine Hochschulreife an einem beruflichen Gymnasium oder einer Berufsoberschule erwerben. Dafür müssen Sie eine Zulassung beantragen.
Kurztext
- Externenprüfung ermöglicht den Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife, ohne regulären Schulbesuch
- Antrag auf Zulassung zur Prüfung erforderlich
Zuständigkeit
Schleswig-Holsteinische Institut für Berufliche Bildung (SHIBB)
Fristen
Den Antrag auf Zulassung zur Externenprüfung können Sie formlos per Post oder E-Mail stellen.
- Senden Sie Ihren formlosen Antrag an die zuständige Stelle.
- Fügen Sie alle erforderlichen Nachweise bei.
- Die zuständige Stelle prüft, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen.
- Sie erhalten eine Rückmeldung, ob Sie zur Prüfung zugelassen sind und erfahren, an welcher Schule die Prüfung stattfindet.
Voraussetzungen
- Sie haben Ihren Wohnsitz in Schleswig-Holstein.
- Sie sind mindestens 18 Jahre alt.
- Sie besitzen mindestens einen mittleren Schulabschluss.
- Sie haben sich für eine der folgenden Fachrichtungen entschieden.
- Agrarwirtschaft
- Ernährung
- Gesundheit und Soziales
- Technik
- Wirtschaft
- Sie haben die Prüfung höchstens einmal nicht bestanden.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Prüfung findet einmal jährlich am Ende des Schuljahres statt. Die Zulassung zur Externenprüfung muss bis zum 30. September für die Prüfung im darauffolgenden Kalenderjahr beantragt werden.
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
erforderliche Unterlagen
- Vollständiger tabellarischer Lebenslauf mit Darstellung des Bildungs- und Berufswegs
- Beglaubigte Kopie des Schulabschlusszeugnisses
- Falls der Schulabschluss im Ausland erworben wurde: Nachweis deutscher Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2
- Arbeitszeugnisse über eine hauptberufliche Tätigkeit in einem einschlägigen Fachbereich
- Angaben zur Art der Tätigkeit, Dauer und wöchentlichem Beschäftigungsumfang
- Kopie des Personalausweises oder Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes
- Erklärung über die Prüfungsvorbereitung
- Erklärung, dass Sie die Prüfung nicht bereits zweimal erfolglos abgelegt haben
Rechtsgrundlage
§ 66 Prüfungsverordnung berufsbildende Schulen (BS-PrüVO)
§ 67 Prüfungsverordnung berufsbildende Schulen (BS-PrüVO)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Klage vor dem Verwaltungsgericht