Zulassung zur Externenprüfung an der Berufsfachschule für den Berufsabschluss „Staatlich geprüfte/r Sozialpädagogische/r Assistent/in“ beantragen
Wenn Sie den Berufsabschluss als staatlich geprüfte sozialpädagogische Assistentin oder staatlich geprüfter sozialpädagogischer Assistent über eine Externenprüfung erwerben möchten, müssen Sie eine Zulassung beantragen.
Beschreibung
Mit der Externenprüfung können Sie den staatlich geprüften Abschluss als sozialpädagogische Assistentin oder sozialpädagogischer Assistent an der Berufsfachschule der Fachrichtung Sozialpädagogik erwerben, ohne eine schulische Ausbildung absolviert zu haben.
Um an der Externenprüfung teilnehmen zu können, müssen Sie zunächst einen Antrag auf Zulassung stellen. Die Prüfung stellt sicher, dass Ihre Kenntnisse und Fähigkeiten den Anforderungen des Berufsbildes entsprechen.
Kurztext
- Externenprüfung ermöglicht den Erwerb des Abschlusses als staatlich geprüfte sozialpädagogische Assistentin oder staatlich geprüfter sozialpädagogischer Assistent
- Antrag auf Zulassung zur Prüfung erforderlich
Zuständigkeit
Schleswig-Holsteinische Institut für Berufliche Bildung (SHIBB)
Fristen
Den Antrag auf Zulassung zur Externenprüfung können Sie formlos per Post oder E-Mail stellen.
- Senden Sie Ihren formlosen Antrag an die zuständige Stelle und fügen Sie alle erforderlichen Nachweise bei.
- Die zuständige Stelle prüft, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen.
- Sie erhalten eine Rückmeldung, ob Sie zur Prüfung zugelassen sind und erfahren, an welcher Schule die Prüfung stattfindet.
Voraussetzungen
- Sie haben Ihren Wohnsitz in Schleswig-Holstein.
- Sie haben mindestens einen ersten allgemeinbildenden Abschluss.
- Sie haben Berufserfahrung in sozialpädagogischen Einrichtungen mit Kindern bis 14 Jahren:
- Mit ersten allgemeinbildenden Abschluss (ESA): Mindestens viereinhalb Jahre hauptberufliche Tätigkeit, davon mindestens 27 Monate in einer Kindertageseinrichtung für Kinder ab drei Jahren.
- Mit mittleren Schulabschluss (MSA): Mindestens drei Jahre hauptberufliche Tätigkeit, davon mindestens 18 Monate in einer Kindertageseinrichtung für Kinder ab drei Jahren.
- Sie haben die Prüfung höchstens einmal nicht bestanden.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Prüfung findet einmal jährlich am Ende des Schuljahres statt. Die Zulassung zur Externenprüfung muss bis zum 30. September für die Prüfung im darauffolgenden Kalenderjahr beantragt werden.
erforderliche Unterlagen
- Vollständiger tabellarischer Lebenslauf mit Darstellung des Bildungs- und Berufswegs
- Beglaubigte Kopie des Schulabschlusszeugnisses
- Falls der Schulabschluss im Ausland erworben wurde: Nachweis deutscher Sprachkenntnisse auf Niveau B2
- Arbeitszeugnisse über eine hauptberufliche Tätigkeit in einer sozialpädagogischen Einrichtung
- Angaben zur Art der Tätigkeit, Dauer und wöchentlichem Beschäftigungsumfang
- Kopie des Personalausweises oder Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes
- Erweitertes Führungszeugnis
- Nachweis über Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz
- Nachweis über ausreichenden Impfschutz gegen Masern
- Erklärung oder Nachweis über die Prüfungsvorbereitung
- Vorschlag oder Bescheinigung der Einrichtung für das vorgeschriebene Praktikum
- Angaben zur Anleiterin oder zum Anleiter und deren beruflicher Qualifikation
- Erklärung, dass Sie die Prüfung nicht bereits zweimal erfolglos abgelegt haben
Rechtsgrundlage
§ 60 Prüfungsverordnung berufsbildende Schulen (BS-PrüVO)
§ 61 Prüfungsverordnung berufsbildende Schulen (BS-PrüVO)
§ 62 Prüfungsverordnung berufsbildende Schulen (BS-PrüVO)
§ 63 Prüfungsverordnung berufsbildende Schulen (BS-PrüVO)
§ 64 Prüfungsverordnung berufsbildende Schulen (BS-PrüVO)
§ 65 Prüfungsverordnung berufsbildende Schulen (BS-PrüVO)
§ 1 Berufsfachschulverordnung (BFSVO)
§ 2 Berufsfachschulverordnung (BFSVO)
§ 4 Berufsfachschulverordnung (BFSVO)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Klage vor dem Verwaltungsgericht