Wenn Ihr Führerschein gestohlen, unleserlich geworden oder vernichtet worden ist, müssen Sie sich einen neuen Führerschein ausstellen lassen.
Wenn Ihr Führerschein abhandengekommen oder vernichtet worden ist, beispielsweise durch Diebstahl, Unleserlichkeit oder Verlust, benötigen Sie einen neuen Führerschein, sofern Sie nicht auf die Fahrerlaubnis verzichten. Wenn Sie den Verlust des Führerscheins nicht unverzüglich anzeigen und ein Ersatzdokument beantragen, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit.
Wenn sich Ihr Name geändert hat, müssen Sie sich keinen neuen Führerschein ausstellen lassen. Insbesondere bei Fahrten in das Ausland kann es jedoch sinnvoll sein, im Besitz eines EU-Kartenführerscheins mit aktuellen Angaben zu sein. Wenn Sie eine Namensänderung im Führerschein wünschen, wird Ihnen auf Antrag ein neuer Kartenführerschein ausgestellt.
Fahrerlaubnisbehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort (Hauptwohnung entsprechend des Personalausweises).
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Bei Beschädigung
Bei Verlust oder Diebstahl
Abschrift aus der Führerscheinkartei, wenn der Führerschein noch in Papierform bestand und/oder bei einer anderen Führerscheinstelle ausgestellt wurde.
§ 5 Straßenverkehrsgesetz (StVG)
§ 25 Absatz 4 und 5 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
Kreis Rendsburg-Eckernförde
Der Landrat
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Frau Cornelia Proplesch
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