Sie müssen als Unternehmen, das Personen- und Güterverkehr beziehungsweise die dafür notwendige Infrastruktur betreibt, nach Aufforderung bestimmte Daten an das Statistische Bundesamt übermitteln.
Das Statistische Bundesamt (StBA) sammelt und analysiert laufend Daten über die deutsche Wirtschaft und andere Bereiche der Gesellschaft. Das StBA bereitet die Daten auf und stellt sie zur Verfügung. Diese Statistiken dienen unter anderem der Politik als Handlungsgrundlage. Aus diesem Grund gibt es für Unternehmen eine Auskunftspflicht. Wenn Ihr Unternehmen eine entsprechende Anfrage des StBA erhält, müssen Sie die erfragten Daten übermitteln.
Das StBA erhebt unter anderem regelmäßig Statistiken in den folgenden Bereichen, um deren Struktur und Entwicklung beurteilen zu können:
Je nach Verkehrsträger sind unterschiedliche Auskünfte nötig. Zudem fragt das StBA bestimmten Angaben in unterschiedlichen Zeiträumen ab, etwa monatlich, jährlich oder mit Abstand mehrerer Jahre. Je nach Erhebung müssen Sie unter anderem gegebenenfalls folgende Angaben machen:
Wenn das Statistische Bundesamt Ihrem Unternehmengeschrieben hat, übermitteln Sie Ihre Daten folgendermaßen:
Sie betreiben ein Unternehmen, das in den folgenden Bereichen tätig ist:
Wenn das Statistische Bundesamt Ihnen geschrieben hat und Sie Daten übermitteln müssen, gelten für Sie die in der Mittelung angegebenen Fristen.
Je nach Bereich und Erhebungsmerkmal müssen Sie die Daten zu unterschiedlichen Zeitpunkten übermitteln, zum Beispiel monatlich, jährlich, vierteljährlich oder fünfjährig.
Das Statistische Bundesamt bestätigt Ihnen unverzüglich die Übermittlung Ihrer Daten.
Für die Abgabe der Daten benötigen Sie je nach Erhebung in der Regel zwischen 15 Minuten und 4 Stunden.
Sie müssen die Auskünfte zur Bundesstatistik kosten- und portofrei erteilen.
Sie müssen keine weiteren Unterlagen einreichen.
§ 1 Nr. 2, 5, 6, 9, 10, 12 Verkehrsstatistikgesetz (VerkStatG)
§ 4 Verkehrsstatistikgesetz (VerkStatG)
§ 11 bis 13 Verkehrsstatistikgesetz (VerkStatG)
§ 16 Verkehrsstatistikgesetz (VerkStatG)
§§ 18 bis 22 Verkehrsstatistikgesetz (VerkStatG)
§ 27 Verkehrsstatistikgesetz (VerkStatG) (Zuständigkeit)
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