Ist die Adoption eines im Ausland lebenden Kindes möglich, werden die Adoptionsbewerber von der Auslandsvermittlungsstelle aufgefordert, zu erklären, dass sie bereit sind, dieses Kind zu adoptieren . Dieser Prozess muss begleitet werden.
Sind Sie an der Adoption eines Kindes aus dem Ausland interessiert und kann Ihnen ein Kind zur Adoption vorgeschlagen werden, werden Sie von der Auslandsvermittlungsstelle aufgefordert, eine Erklärung abzugeben, in der Sie Ihre Bereitschaft kundtun, dieses Kind zu adoptieren.
Für diese Erklärung ist eine bestimmte Form vorgeschrieben. Die Erklärung muss „öffentlich beurkundet“ werden. Diese Beurkundung kann in einem Notariat oder in einem Jugendamt erfolgen. Die Beurkundung im Jugendamt ist gebührenfrei. Für die Beurkundung in einem Notariat entstehen Kosten.
Wenn Sie sich bereit erklären, das Ihnen vorgeschlagene Kind zu adoptieren, sind Sie verpflichtet, verschiedene öffentliche Leistungen vollständig zu erstatten, die für das Kind gewährt werden. Diese Verpflichtung besteht für maximal 6 Jahre und endet mit einer Adoption des Kindes. Für Leistungen, die für das Kind erbracht werden, wenn das Kind bereits adoptiert ist, besteht keine vollständige Erstattungspflicht. In diesen Fällen müssen Sie nur einen Kostenbeitrag in dem Umfang zahlen, wie auch Eltern dies müssten.
Die Erklärung zur Bereitschaft ein Kind zu adoptieren kann in einem Jugendamt oder in einem Notariat beurkundet werden.
Wenn die Auslandsvermittlungsstelle Sie zur Beurkundung Ihrer Erklärung auffordert, setzt diese Ihnen eine Frist bis zu der die Beurkundung erfolgen muss. Können Sie diese Frist aus zwingenden Gründen nicht einhalten, wollen das Ihnen vorgeschlagene Kind aber adoptieren, müssen Sie sich für eine Fristverlängerung an die Auslandsvermittlungsstelle wenden.
Die erforderlichen rechtlichen Belehrungen und Fragen, die gegebenenfalls vor der Beurkundung gestellt werden sollen, erfordern einen zeitlichen Aufwand. Der Zeitaufwand ist in jedem Einzelfall anders. Hinzu kommt eine eventuelle Wartezeit vor Ort.
Es ist empfehlenswert, einen Termin für die Beurkundung zu vereinbaren.
Für die notarielle Beurkundung entstehen Kosten entsprechend der jeweils gültigen Gebührenordnung. Die genaue Höhe der Kosten kann das Notariat vor einer Beurkundung mitteilen.
Die öffentliche Beurkundung der Erklärung vor der Urkundsperson eines Jugendamtes ist kostenfrei.
Für die Beurkundung muss die Identität nachgewiesen werden. Sie müssen sich daher mit einem Personalausweis, Reisepass oder vergleichbaren Dokumenten ausweisen können.
§ 7 Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetz (AdÜbAG)
Gesetz über das Abkommen über die Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle (AdZtrAbk SH)
Die Erklärung zur Bereitschaft ein Kind zu adoptieren, muss öffentlich beurkundet werden. Das ist in einem Notariat und in einem Jugendamt möglich.
Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle der Länder Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein (GZA)
Südring 32
22303 Hamburg, Freie und Hansestadt
Tel.: +49 40 42863-5006
Fax: +49 40 42863-5188
E-Mail: gza@bsg.hamburg.de
Web: www.hamburg.de/gza
Kreis Rendsburg-Eckernförde - Verwaltungsstelle Jugend- und Sozialdienst Rendsburg
Kaiserstraße 19
24768 Rendsburg
Postanschrift
Kaiserstraße 8
24768 Rendsburg
Tel.: +49 4331 202-371
Fax: +49 4331 202-4349044
E-Mail: jsd.rendsburg@kreis-rd.de
Web: www.kreis-rendsburg-eckernfoerde.de/
Kreis Rendsburg-Eckernförde - Verwaltungsstelle Pädagogische Dienste
Kaiserstraße 19
24768 Rendsburg
Postanschrift
Kaiserstraße 8
24768 Rendsburg
Tel.: +49 4331 202-448
Fax: +49 4331 4349761
E-Mail: eghkiju@kreis-rd.de
Web: www.kreis-rendsburg-eckernfoerde.de/
Tel.: +49 4331 202-394
Fax: +49 4331 202-898
E-Mail: adoptionen@kreis-rd.de
Etage: EG | Zimmer: E-05
Tel.: +49 4331 202-133
Fax: +49 4331 202-898
E-Mail: pflegekinder@kreis-rd.de
Etage: EG | Zimmer: E-09