Wenn Sie eine bauliche Anlage errichten wollen, können Sie dies unter bestimmten Voraussetzungen ohne Genehmigung tun.
Das Genehmigungsfreistellungsverfahren ermöglicht Ihnen das Bauen unter bestimmten Voraussetzungen ohne Baugenehmigung.
Innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans können Sie Bauvorhaben durchführen, wenn diese den Festsetzungen des Plans entsprechen. Dazu zählen die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von baulichen Anlagen, solange es sich nicht um Sonderbauten handelt. Ebenso umfasst dies die Modernisierung oder den Ersatz von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien (Repowering).
Im unbeplanten Innenbereich ist es möglich, Dachgeschosse zu Wohnzwecken umzubauen oder ihre Nutzung zu ändern. Auch die Errichtung von Dachgauben ist in diesem Zusammenhang zulässig, sofern das Gebäude kein Sonderbau ist.
Untere Bauaufsichtsbehörde
Eine Genehmigungsfreistellung für die Errichtung einer Anlage beantragen Sie elektronisch per Onlineservice oder schriftlich in Papierform.
Bei Nutzung des Onlineservices gehen Sie wie folgt vor:
Die Genehmigungsfreistellung erfolgt einen Monat nach Eingang der erforderlichen Bauvorlagen bei der Gemeinde, wenn die Gemeinde sich nicht innerhalb der Monatsfrist gegen die Genehmigungsfreistellung erklärt. Die Genehmigungsfreistellung kann auch früher erfolgen, falls die Gemeinde der Bauherrschaft vor Ablauf der Frist mitteilt, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll und eine Untersagung nicht beantragt wird.
Mit der Ausführung des genehmigungsfrei gestellten Vorhabens darf jedoch erst begonnen werden, wenn
Falls die bautechnischen Nachweise bauaufsichtlich geprüft werden müssen, sollten Sie diese der unteren Bauaufsichtsbehörde zeitnah vorlegen. Denn die Prüfung muss von der unteren Bauaufsichtsbehörde beauftragt werden und nimmt einige Zeit in Anspruch.
4 Euro je angefangene 1 000 Euro der anrechenbaren Bauwerte
Je nach Zweckbestimmung des Bauvorhabens können oder müssen Sie weitere Bauvorlagen einreichen. Dies sind zum Beispiel:
Bei Werbeanlagen sind erforderlich:
§ 62 Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO)
Sie können keine Genehmigungsfreistellung für Sonderbauten oder Anlagen, welche Wohneinheiten von mehr als 5.000 m2 Brutto-Gesamtfläche beinhalten, erhalten. Auch ist keine Genehmigungsfreistellung für öffentliche Anlagen, wenn diese mehr als 100 Besucher fassen können, möglich.
Bevor ein Bauantrag gestellt wird, können Sie einen Vorbescheid zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens beantragen, zum Beispiel ob das geplante Bauvorhaben an dieser Stelle bauplanungsrechtlich zulässig ist.
Es ist zu beachten, dass die Einrichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage ohne die erforderliche Baugenehmigung eine Ordnungswidrigkeit darstellt und mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Hinzu kommt das Risiko, dass eine nicht genehmigte, jedoch begonnene Baumaßnahme eingestellt werden oder die Nutzung untersagt werden kann. Überdies kann die Beseitigung angeordnet werden.
Wenn Ihnen eine Baugenehmigung vorliegt, müssen Sie mindestens eine Woche vor Beginn der Errichtung der Anlage eine Baubeginnsanzeige bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einreichen.
Eventuell erforderliche fachrechtliche Zulassungen oder Genehmigungen haben Sie eigenständig vor Baubeginn einzuholen. Wird mit den Bauarbeiten begonnen, ohne dass die rechtlichen Voraussetzungen dafür vorliegen, ist die untere Bauaufsichtsbehörde befugt, ein bauaufsichtliches Verfahren einzuleiten. Es kann dann zum Beispiel eine gebührenpflichtige Anordnung zur Baustilllegung (sogenannter Baustopp) ergehen.
Kreis Rendsburg-Eckernförde
Der Landrat
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