Wer gewerblich Schlachtungen vornimmt / vornehmen lässt, muss einen weisungsbefugten Verantwortlichen benennen.
Wenn Sie als Betreiber/in einer Schlachteinrichtung oder als Gewerbetreibende/r im Durchschnitt wöchentlich mindestens 50 Großvieheinheiten schlachten oder Arbeitskräfte bereitstellen, die Schlachttiere zuführen, betäuben oder entbluten, haben Sie der zuständigen Behörde einen weisungsbefugten Verantwortlichen für die Einhaltung der Anforderungen des Tierschutzgesetzes zu benennen.
Im Einzelfall können auch Betreiber/innen folgender Tierhaltungen, Einrichtungen und Betriebe zur Benennung eines weisungsbefugten Verantwortlichen verpflichtet werden:
An das Veterinäramt (Amtstierarzt) des Kreises oder der kreisfreien Stadt, in dessen/deren Bezirk der Betrieb seinen Sitz hat.
Keine.
Jedoch darf mit der Tätigkeit erst dann begonnen werden, wenn die Bestellung erfolgt ist.
Keine
§ 16 Absatz 4a Tierschutzgesetz (TierSchG)
Weitere Informationen finden Sie auch im Landesportal "Landwirtschaft und Umwelt in Schleswig-Holstein".
Vetrerinärämter in Schleswig-Holstein
Kreis Rendsburg-Eckernförde
Der Landrat
Kaiserstraße 8
24768 Rendsburg
Postanschrift
Kaiserstraße 8
24768 Rendsburg
Tel.: +49 4331 202-0
Fax: +49 4331 202-295
E-Mail: info@kreis-rd.de
Web: www.kreis-rendsburg-eckernfoerde.de