Sie sind alleinerziehend und bekommen kein Geld oder zu wenig Geld vom anderen Elternteil für Ihr Kind? Dann können Sie sich beim Jugendamt beraten und unterstützen lassen.
Eltern sind verpflichtet, für den Unterhalt ihrer Kinder zu sorgen. Erziehen Sie Ihr Kind allein, dann muss der andere Elternteil Unterhalt zahlen. Als Mutter haben Sie bereits im Mutterschutz Anspruch auf Unterhalt, als Vater unmittelbar nach der Geburt des Kindes. Wenn der andere Elternteil seiner Pflicht nicht nachkommt, kann das Jugendamt Sie rechtlich beraten und weitergehende Unterstützung anbieten.
Welche Maßnahmen eingeleitet werden müssen, erörtern Sie zusammen mit dem Jugendamt in einem persönlichen Gespräch. Das Jugendamt hilft Ihnen dann dabei, Schreiben zu formulieren, die Höhe der Unterhaltszahlungen zu ermitteln oder eine Pfändung einzuleiten, wenn dies notwendig ist.
Beistandschaft
Sie können beim Jugendamt auch eine Beistandschaft für Ihr Kind einrichten. Eine Beistandschaft ist eine spezielle Form der gesetzlichen Vertretung von Kindern und Jugendlichen. Das Jugendamt kann das Kind dann in den entsprechenden Verfahren rechtlich vertreten und Sie so entlasten. Es kann zum Beispiel
Die Beistandschaft können Sie bereits vor der Geburt des Kindes beantragen, wenn Sie nicht verheiratet sind und keine gemeinsamen Sorgeerklärungen abgegeben haben. Nach der Geburt können Sie die Beistandschaft jederzeit beantragen, bis das Kind volljährig ist. Ihr Sorgerecht wird davon nicht eingeschränkt.
Beistandschaft beenden
Die Beistandschaft können Sie jederzeit durch eine schriftliche Erklärung beenden. Sie endet automatisch, wenn das Kind volljährig wird. Es kann sich dann bis zum 21. Geburtstag selbst vom Jugendamt beraten und unterstützen lassen.
Jugendamt des Kreises oder der kreisfreien Stadt.
Es gibt keine Frist.
Mit Eingang des Antrages wird das Jugendamt sofort Beistand des Kindes.
Die Beistandschaft endet, sobald der Antragsteller oder die Antragstellering dies schriftlich verlangt.
§ 18 Absatz 1, 2 und 4 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII)
§§ 1712-1717 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Weitere Informationen zum Thema Kinder- und Jugendhilfe sowie Beistandschaft finden Sie auf den Internetseiten der Landesregierung Schleswig-Holstein und des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ).
Informationen zur Beistandschaft des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
Kreis Rendsburg-Eckernförde
Der Landrat
Kaiserstraße 8
24768 Rendsburg
Postanschrift
Kaiserstraße 8
24768 Rendsburg
Tel.: +49 4331 202-0
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Web: www.kreis-rendsburg-eckernfoerde.de
Herr Tariq Ahmed
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Fachdienst - Kinder, Jugend, Sport
Tel.: +49 4331 202-147
Fax: +49 4331 202-855
E-Mail: bss@kreis-rd.de
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Frau Meike Brandt-Ellermeier
Fachbereich - Jugend, Familie und Bildung
Fachdienst - Kinder, Jugend, Sport
Tel.: +49 4331 202-197
Fax: +49 4331 202-855
E-Mail: bss@kreis-rd.de
Etage: 2. OG | Zimmer: 215
Frau Astrid Korittke
Fachbereich - Jugend, Familie und Bildung
Fachdienst - Kinder, Jugend, Sport
Tel.: +49 4331 202-148
Fax: +49 4331 202-855
E-Mail: bss@kreis-rd.de
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Frau Silke Lütje
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